Verbleibensverordnung für Bezugspersonen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Verbleibensverordnung für Bezugspersonen

Liebe Frau Bader, im Bezug auf meine unten stehende Frage schließt sich folgende an. Tochter lebt seit 8 Jahren mit "Stief"vater zusammen. Haben ein super Verhältnis. Ihre kleine Schwester ist ein sehr wichtiger Mensch in ihrem Leben. Ebenso ist es ihre Heimat, mit Schule und Freunden. Kindsvater lebt 150km entfernt, beantragt gemeinsame Sorge. Soll er auch gern bekommen aber ich möchte, dass im Fall meines Ablebens unsere Tochter in ihrer Kermfamilie bleiben darf. Der leibl Vater hätte dann die alleinige Sorge und könnte sie aus ihrer Kernfamilie reißen. Geht das so einfach? Wird der Wunsch des Kindes berücksichtigt oder zählt es nicht? LG und Danke

von Colien07022004 am 14.12.2014, 13:13



Antwort auf: Verbleibensverordnung für Bezugspersonen

Auf einen Ersetzung der Zustimmung zur Adoption hätten Sie keine Chance.

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.12.2014



Antwort auf: Verbleibensverordnung für Bezugspersonen

Grundsätzlich kann der Vater sie mit jetzigem geteilten Sorgerecht oder ohne jetzigem geteilten Sorgerecht aus der Familie nehmen. Der leibliche Vater erhält bei Deinem Ableben automatisch das Sorgerecht. Dein jetziger Mann kann ggf. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und auch das Sorgerecht von Gericht zugesprochen werden, dass kannst Du meines Wissens nach aber so oder so nicht vorher festlegen. Du kannst dies als Wunsch in Dein Testament schreiben und Gründe angeben und Dein Mann kann es dann beantragen. Letztlich wird aber ein Gericht darüber entscheiden. LG Sabine

Mitglied inaktiv - 14.12.2014, 18:36



Antwort auf: Verbleibensverordnung für Bezugspersonen

Der Wunsch des Kindes wird in die Überlegungen mit einbezogen, ist aber nicht das einzige Kriterium. Ich wollte auch nicht, daß die Kinder zum KV kommen, falls mir etwas passiert. Das kann man aber nicht vorher festlegen. Ich habe meinen Eltern und meiner Schwester (die ich gerne als Sorgeberechtigte gesehen hätte) gesagt, daß sie auf jeden Fall einen Antrag stellen sollen - und sich für den (wahrscheinlich leider notwendigen) Rechtsstreit ausreichend Geld zurücklegen müssen. Ich war und bin zuversichtlich, daß meine Familie im Falle eines Falles gegen meinen Ex gewinnen würde - hoffe aber natürlich, daß das nie notwendig sein wird. Was anderes bleibt mir eh nicht übrig. GsD erledigt sich das Thema ja mit der Zeit. Das große Kind ist inzwischen 18 und damit raus aus der Nummer, und das kleine Kind ist auch schon 13 und damit immer besser in der Lage, seine Wünsche mit Argumenten zu untermauern.

von Strudelteigteilchen am 15.12.2014, 09:59



Antwort auf: Verbleibensverordnung für Bezugspersonen

Meine Tochter ist zum Glück schon 11 und mein Mann würde bis zum Umfallen für "sein" Kind kämpfen... Ich glaube und hoffe, dass der leibliche Vater in diesem Fall das Wohl des Kindes im Auge hat und es in seiner Heimat und seiner Familie belässt. Ein Testament werde ich schreiben um zumindest meinen Willen zu bekunden. LG

von Colien07022004 am 15.12.2014, 11:59



Antwort auf: Verbleibensverordnung für Bezugspersonen

Schrieben wir da nicht mal drüber ? Dein Mann ist Papa, da soll sie bleiben und der echte war doch der der niChat einmal will dass sie da schläft und noch fordert dass sie alleine mit dem Bus kommt oder ?

von Sternenschnuppe am 15.12.2014, 12:43



Antwort auf: Verbleibensverordnung für Bezugspersonen

Ja richtig!!! Der ist das! Einer Adoption würde er nie zustimmen! Und selbst im gerichtlichen Verfahren würde es ewig dauern, bis das durch ist... LG

von Colien07022004 am 15.12.2014, 14:00



Antwort auf: Verbleibensverordnung für Bezugspersonen

Hallo, und wenn im Sorgerechtsverfahren die KM das ABR erst Mal mit beantragt damit das geklaert ist? Dann hat der KV doch eigentlich keine Chance "mal kurz" wenn was sein sollte das Kind wegzuholen, den dann muesste das Jugendamt eingeschaltet warden? Sehe ich das falsch? Ich wueder also wenn man sich sowiesovor gericht sieht das entsprechend klaeren lassen> Sorgerecht zur Not ja, aber wenn dann ABR weiterhin bei der Mutter damit die gewohnte Umgebung nicht in Frage gestellt wird. Gruss Desiree

von desireekk am 17.12.2014, 20:22