Frage:
Vaterschaft und Unterhalt
Guten Tag Frau Bader,
bei einem nichtehelichen Kind ist der Vater lt. BGB für die Kosten während der Schwangerschaft und anschließend für den Kindesunterhalt und den Unterhalt der Mutter (Differnez zwischen ehemaligem Nettogehalt und Elterngeld) verantwortlich, solange er einen gewissen Eigenanteil behält. Die Erstausstattung teilen sich beide Elternteile.
Wenn der Vater zunächst einen Vaterschaftstest abwarten will und zunächst weder Schwangerschaftskosten noch Erstausstattung übernimt, kann man dann im Nachhinein, nach Fesstellung der Vaterschaft, diese entstandenen Kosten einfordern? Wie kann man Privatkäufe rechtsgültig belegen, wenn man nicht alles neu kaufen will? Und wer berechnet den Unterhalt, der der Mutter in der Elternzeit vom Vater zusteht?
Ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung.
von
Sunset1980
am 28.10.2015, 14:16
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Hallo,
fordern Sie in schriftl. m Einschreiben auf, Unterhalt etc. zu leisten. Dann haben Sie einen Anspruch wenn die Vaterschaft geklärt ist
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.10.2015
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Das muss man alles mit einem Anwalt fordern was nichts mit dem Kindesunterhalt zu tun hat.
Auch für Privatkäufe kann man sich Quittungen ausstellen lassen.
Wichtig ist die Ansprüche vorher geltend zu machen um sie später fordern zu können.
von
Sternenschnuppe
am 28.10.2015, 15:18
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Naja, für die Forderung selbst braucht man keinen Anwalt. Nur wenn der Vater sich querstellt und man vor Gericht muss, dann wird der Anwalt benötigt.
Aber ja: man braucht für alles eine Quittung, denn sonst kannst Du ja nicht belegen was Du alles angeschafft hast. Die kann man auch für einen Privatkauf ausstellen-. Einfach kurz : "Quittung über XYC. Betrag, Datum, Empfänger" That's it.
Fordern würde ich durchaus schon vor der Geburt schriftlich, auch wenn er nicht zahlen will, dann hast Du es zumindest "richtig" gemacht.
Gruss
Désirée
von
desireekk
am 28.10.2015, 15:30
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Dann wird er sicherlich keinen Cent vor dem Ergebnis zahlen.
Um ja keinen Formfehler zu machen, würde ich die Forderung auch schon über den Anwalt machen. Dann ist alles rechtssicher.
von
Sternenschnuppe
am 28.10.2015, 16:17
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Hallo Sternschnuppe,
Meinst Du nicht, dass es zunächst auch reicht, wenn ich selber ein Schriftstück aufsetze? Weißt Du, was darin enthalten sein muss?
Woher kennst Du Dich mit dem Thema aus?
Danke. VG
von
Sunset1980
am 28.10.2015, 21:13
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Weil kein Ex auch einen Test wollte.
Klar, kannst Du es alleine machen. Aber wie willst Du das dann nachweisen.
Sagt er einfach er hat nie was bekommen, weiß von keiner Forderung.
Briefe vom Anwalt haben anderes Gewicht, sind belegbar.
von
Sternenschnuppe
am 28.10.2015, 21:53
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Der eingeschriebene Brief eines Anwaltes hat das selbe "nachweisbare" Gewicht wie der, den man selbst schreibt.
dass man einem Anwaltsbrief ggf-. mehr Aufmerksamkeit schenkt als KV kann natürlich sein.
In den Brief gehört für mich:
Hinweis auf das gemeinsame Kind, geboren am bzw. ET am
Aufführen der notwendigen Belege (KEINE Originalbelege dazu, NUR Kopien), Hinweis, dass er die Originalbelege einsehen kann.
Fristsetzung zur Zahlung bis xx.xx.xxxx (ca. 4 Wochen) auf Konto Y
Ich glaub das war es ungefähr :-)
Als Einschrieben/Rückschein schadet nicht.
Gruss
Désirée
von
desireekk
am 28.10.2015, 22:09
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Vaterschaft und Unterhalt
Ich könnte ihn die Forderung unterschreiben lassen
von
Sunset1980
am 28.10.2015, 22:10
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Hallo,
Du kannst nicht ALLE Kosten einfordern, sondern nur einen Anteil. Die Kosten für das Kind zur Hälfte, die Kosten für die Mutter ebenfalls anteilig (wobei Kosten für Umstandskleidung z.T. mit einem höheren Prozentsatz bei der Mutter verbleiben).
Daneben müssen die Kosten angemessen sein. Es geht also nicht die Luxusausstattung (z.B. Kinderwagen für 1500 € o.ä.). Sondern es müssen die Gesamtkosten im Rahmen gehalten werden - z.T. wird die Ausstattung für das Kind mit nur 1500,00 € komplett angesetzt. Dazu kommen Kosten für die Mutter von z.T. komplett 500,00 €. Da hat jedes Gericht seine eigenen "Sätze".
Vielleicht hilft Dir das erstmal weiter.
Mitglied inaktiv - 29.10.2015, 18:41
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Das wusste ich nicht. Lt. BGB ist der Vater eines nichtehelichen Kindes für fiel kompletten Schwangerschaftskosten verantwortlich, es gilt das verursacherprinzip und die Frau leistet ihren Teil durch das austragen des kindes.
Bei der erstausttattung habe ich gelesen, dass sich beide diese teilen nach dem Verhältnis ihres Einkommens.
Was ich noch nicht verstehe ist, wie ich im Vorfeld etwas einfordern schriftlich kann, wenn ich die Dinge noch nicht gekauft habe. Kann ich erstmal ein Schriftstück sufsetzen, was die Forderungen generell ausdrückt und hineinschreiben, dass ich din Anschaffungen nach Feststellung der Vaterschaft per Belegen gesammelt nachweise?
Danke Euch allen für Eure Antworten.
von
Sunset1980
am 30.10.2015, 08:10
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Nein, da hast Du das BGB falsch verstanden :-) Materielle Kosten sind anteilig zu teilen.
Wenn man schon (vom eigentlich hier nicht anwendbaren) Verursacherprinzip ausgehen möchte, dann haben auch beide zu gleichen Teilen die Schwangerschaft verursacht. Die Mutter hat ja auch "mitgemacht" :-)
Das Austragen des Kindes durch die Mutter spielt da keine Rolle, da biologisch nicht anders möglich.
Wenn also z.B. 1500,00 € als Ausstattung für das Kind angenommen werden, dann zahlt der Vater hiervon 750,00 €.
Maßgeblich sind die Kosten für die Erstausstattung sowie Kosten der Schwangerschaft, die NICHT durch Versicherungen etc. gedeckt sind (z.B. daher Arztkosten in der Regel nicht - auch keine "Extrauntersuchungen"auf eigenen Wunsch wie z.B. Erstsemesterscreening - maßgeblich sind nur die Basiskosten).
Die Mutter muß sich "wirtschaftlich" angemessen bei den Anschaffungen verhalten. Mehrausgaben, die über das Notwendige hinausgehen sind grundsätzlich nicht zu erstatten.
Ferner muß die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sein, die Mutter bedürftig und der Vater leistungsfähig.
Wende Dich am besten an das Jugendamt. Die kennen sich mit dem Thema bestens aus und können weiterhelfen. Hier gibt es auch Möglichkeiten zum Unterhaltsvorschuss bis zur Feststellung der Vaterschaft und Beratung über ggf. notwendige Sozialleistungen wie Hartz 4 usw.
Mitglied inaktiv - 30.10.2015, 09:32
Antwort auf:
Vaterschaft und Unterhalt
Genau so, wie ich es geschrieben habe, wurde es mir vom Jugendamt bestätigt und ist auch bei vielen Anwälten auf derren Seite zu finden. Schau z.B. mal hier www.ra-dhk.de, als Beispiel.
Macht ja auch Sinn, klar ist die Frau auch beteiligt, aber sie trägt ka auch einen großen Teil dadurch, dass sie das Baby austrägt, Einschränkungen hinnimmt und möglicherweise Schmerzen und umstände erleben muss. Das ist sicher genug. So ist es später ja auch, der Mann zahlt Unterhalt und die Frau leistet Ihren Anteil durch Betreuung.
von
Sunset1980
am 30.10.2015, 09:38