Frage: Urlaubskürzung

Sehr geehrte Frau Bader, mein AG hat gemäß BEEG meinen Urlaubsanspruch gekürzt. Ist meine Rechnung hinsichtlich des Urlaubs nun korrekt?: - Urlaubsanspruch generell: 24 Werktage = 20 Arbeitstage bei einer 5 Tage/Woche pro Jahr - 5 Tage Resturlaub aus 2017 - 03/2018 Geburt meines Sohnes, d.h. von 01/2018 bis 05/2018 (Ende Mutterschutz) noch 8,3333 = 8 Urlaubstage - 06/2018 bis 12/2018 Urlaubskürzung nach BEEG - 01/2019 bis 02/2019 Urlaubskürzung nach BEEG - 03/2019 (Ende Elternzeit am 18.03.) noch 1,66667 = 1 Urlaubstag. Ergibt sonach 14 Urlaubstage und ab 04/2019 dann der "normale" Urlaubsanspruch. Ist das so korrekt? Die Urlaubskürzung bezieht sich ja nicht auf die 8 Wochen Mutterschutz nach der Geburt des Kindes obwohl eigentlich ab der Geburt die Elternzeit beantragt wurde, oder? Und noch eine andere Frage: Ich weiß, dass nach der EZ der alte Arbeitsvertrag wieder auflebt. Wenn vorher VZ war und der AG nur noch 20 Wochenstunden will, reicht aus seiner Sicht ja eine Änderungskündigung auszusprechen, oder? Bejahendenfalls, wenn meine EZ am 18.03. endet, ab wann kann er die Änderungskündigung aussprechen? Vielen Dank für Ihre Hilfe LG

von GaRe.2281 am 22.02.2019, 11:55



Antwort auf: Urlaubskürzung

Hallo, eine konkrete Berechnung kann ich hier nicht vornehmen. Es ist aber ganz einfach. Für jeden Monat, den Sie komplett in Elternzeit waren, darf der Arbeitgeber den Jahresanspruch um ein Zwölftel kürzen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.02.2019



Antwort auf: Urlaubskürzung

Also meine Rechnung zum Urlaub ist anders und hat sich bei meinem AG, der zunächst falsch gerechnet hatte auch so beim Anwalt der Firma dann bestätigt, so dass sie bei mir damals die Kürzung korrigieren mussten. Du hast 24 Tage pro Jahr, also 2 Tage pro Monat. Lt. BEEG erhält man pro Monat, in dem Man nicht vollständig in EZ ist diesen Monat vollständig (!) in Urlaub angerechnet. Selbst wenn man in diesem Monat effektiv nicht mal auf Arbeit erscheinen würde, weil nur ein Tag nicht in EZ und der wäre z.B. am Wochenende, bekommt man 1/12 seines Jahresurlaubs. 5 Tage Resturlaub VZ 2017 + 10 Tage VZ für 5 Monate aus 2018 + 2 Tage für März 2019, sofern Du im März 2019 mindestens einen Tag nicht in EZ bist und dein Arbeitsvertrag noch gilt. Arbeitest Du hier nicht mehr VZ, sind es halt keine VZ Tage + Restliche Monate 2019 analog 2 Tage pro Monat je nach Arbeit in VZ oder TZ. Dein Vertrag lebt nach der EZ wieder wie unterschrieben auf. Dein AG MUSS Dich wieder VZ beschäftigen, wenn du das willst. Alles andere ist Verhandlungssache. Eine Kündigung kann er frühestens aussprechen, wenn Du wieder arbeitest, also am 1. Tag nach der EZ.

von basis am 22.02.2019, 13:27



Antwort auf: Urlaubskürzung

Nein, das stimmt nicht. Denn der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 WERKtagen pro Jahr ist angelehnt an eine 6-Tage-Woche. Da ich aber nur eine 5-Tage-Woche arbeite(te), erfolgt eine Umrechnung. Und da hab ich dann den gesetzlichen (Mindest-)Urlaubsanspruch von 20 ARBEITStagen. LG

von GaRe.2281 am 22.02.2019, 19:14



Antwort auf: Urlaubskürzung

Ja, wie viel Urlaub hast du denn nun laut Vertrag? Das ist halt Basis der Berechnung. Dein Urlaub berechnet sich aus deinem vertraglich geregelten Urlaub, nicht aus dem gesetzlichen Minimum. Außer du bekommst halt tatsächlich nicht mehr und die beiden Zahlen sind gleich. yist vollkommen egal, wie viele Tage du arbeitest. Dann geteilt durch 12 mal Anzahl Monate. Warum alles unnötig kompliziert machen?

von basis am 22.02.2019, 19:53



Antwort auf: Urlaubskürzung

Habe ich doch oben geschrieben. Und es ist nicht egal, wieviele Tage man arbeitet. Bei 6-Tage-Woche ist gesetzlicher Mindesturlaub eben 24 Tage, bei 5-Tage-Woche nur 20.

von GaRe.2281 am 22.02.2019, 21:46



Antwort auf: Urlaubskürzung

Die eigentliche Frage lautet, was steht in deinem Arbeitsvertrag wie viele Urlaubstage du hast. Ich habe zu auch eine 5 Tage Woche bekomme aber 26 Tage Urlaub und die muss ich zugrunde legen bei der Berechnung. Nicht die gesetzlichen.

von Felica am 22.02.2019, 22:04



Antwort auf: Urlaubskürzung

Änderungskündigung kann er frühestens am ersten Arbeitstag aussprechen. Welche du so aber nicht akzeptieren musst. Sehr viele enthalten Fehler wodurch sie nichtig werden.

von Felica am 22.02.2019, 22:11



Antwort auf: Urlaubskürzung

Der gesetzliche Mindesurlaub interessiert aber nicht, folglich auch nicht die Arbeitstage. Es interessiert was DU pro Jahr an Urlaubstagen hast. Wer 24 hat, rechnet mit 2 Tagen pro hat, wer 30 hat mit 2,5 und wer 20, 26 oder 48 hat halt genauso mit entsprechender Anzahl/12. Die Frage ist also, hast Du 20 oder 24 oder sonst was anderes. Und dann ist der Resturlaub doch klar.

von basis am 22.02.2019, 22:30



Antwort auf: Urlaubskürzung

Ich habe eben den gesetzlichen Mindesturlaub, was ist daran so schwer zu verstehen????

von GaRe.2281 am 23.02.2019, 08:15



Antwort auf: Urlaubskürzung

Dass du mal von 20 und mal von 24 redest. Es kann aber nur eins von beiden sein.

von basis am 23.02.2019, 09:21



Antwort auf: Urlaubskürzung

Ich rede von 24 Werktagen und gleichzeitig von 20 Arbeitstagen, weil das eben bei dieser Konstelation so ist. Ganz einfach nachzulesen, z.B. hier: https://info-arbeitsrecht.de/Urlaub/urlaub.html

von GaRe.2281 am 23.02.2019, 11:51



Antwort auf: Urlaubskürzung

Ist aber in deinem Falle egal. Zumal Werktage auch ein schwammiger Begriff ist. Viele rechnen eben den Samstag nicht als Werktag, den Sonntag schon mal gar nicht. Das Durcheinander hier kommt wirklich durch deine Formulierung. Es interessiert nur wie wie viele Urlaubstage du nun am Ende wirklich hast. Also 20 Tage oder eben auch 4 Wochen bei 5-Tage-Arbeitswoche. Das mit den 24 Tagen kannst du dir sparen, weil es keinerlei Rolle in deinem Falle spielt. Wäre wenn nur interessant wenn du jetzt geschrieben hättest, habe 20 tage, arbeite aber 6 Tage die Woche, dann hätte man dich drauf hinweisen können das dir gesetzlich mehr Urlaub zusteht. Das andere ist ein Nebenschauplatz der hier nichts zur Sache tut. Zu deiner Frage dann die Antwort: 2017: 7 Tage Resturlaub 2018 bis Ende Mutterschutz. 8,33 Tage Urlaub 2019 ab Ende EZ: 16,66 Tage Urlaub - wenn weiterhin 5 Tage Woche Sofern du nichts an der Anzahl der Arbeitstage änderst. Sonst ändert sich entsprechend die Menge der Urlaubstage für 2019. Bleibt es bei 5 Tage, bleibt es auch bei 20 Tagen Urlaub pro Jahr, auch dann wenn du nur 20 Std die Woche arbeitest. Ändert sich aber die Anzahl der Arbeitstage, musst du den Anspruch für 2019 entsprechend ändern. es gilt immer das du mindestens 4 Wochen im Jahr Urlaubsanspruch hast, bei 4 Tage-Woche also 16 Tage, bei 3 Tagewoche eben nur 12 Tage. Urlaub nehmen musst du nur für die Tage wo du auch arbeiten würdest. Zur Änderungskündigung habe ich dir ja schon was geschrieben. So einfach geht das nicht. Der AG wusste ja das du nach einem Jahr wieder kommst, er musste also entsprechend rechnen. Sagt er jetzt, ich habe aber keine Arbeit mehr weil die Vertretung ja auch noch da ist, dann ist das sein Ding. Du musst dann nicht zustimmen und könntest vor Gericht dagegen vorgehen. Wenn es dir aber entgegen kommt, weil du keine ausreichende Betreuung hast, dann würde ich persönlich dazu raten, bitte um eine Verlängerung der EZ. Da du weniger wie 2 Jahre angegeben hast, kann der AG ablehnen. Aber wenn er gleichzeitig ankommt mit er hat nicht so viel Arbeit um dich wieder in VZ zu beschäftigen, hat er ein Argumentationsproblem. Deine Verlängerung der EZ würde ihm dann ja auch entgegen kommen. Solange du dich in EZ befindest, ruht dein VZ-Vertrag, du kannst aber in der EZ bis zu 30 Std die Woche arbeiten. Bei deinem eigentlichen AG genauso, wie mit seiner Zustimmung auch woanders. Er kann dich aber nicht kündigen - würde ich ihm aber nicht so auf die Nase binden. Solltest du den Urlaub in TZ nehmen, muss er entsprechend umgerechnet werden weil er in VZ erarbeitet wurde. Also über die Gesamtstunden, nicht über die tage sofern du dann an einem Arbeitstag weniger arbeitest wie damals mit VZ. Urlaubsanspruch bliebe aber erhalten bis zum drauf folgendem Jahr in den die EZ endetet. Ob er also bis 2020 genommen werden muss oder gar erst bis 2022 hängt davon ab ob du dann deine EZ verlängerst. Den Urlaubsanspruch den du dann in der EZ selbst erwirbst weil du bei deinem AG in TZ arbeitest, kannst du losgelöst betrachten von dem Resturlaub. Ich persönlich würde, bevor ich eine Änderungskündigung akzeptiere, den Vorschlag mit der EZ-Verlängerung machen. so als dringender Rat. Solle in der EZ ein weiteres Kind folgen, könntest du die EZ vorzeitig beenden und bekämst volles Mutterschaftsgeld, vom Kündigungsschutz ganz abgesehen.

von Felica am 23.02.2019, 14:35