Frage: Urlaubskürzung Elternzeit

Hallo, mein Kind kam am 2.1.15 zur Welt und der Vater nahm vom 2.8.15 - 1.9.15 und 2.1.16 - 1.2.16 je einen Elternzeitmonat. Bei einem Urlaubsanspruch von regulär 30 Tagen im Kalenderjahr, wurden ihm 5 Tage abgezogen. Wenn ich nun Paragraph 17 Abs.1 BEEG richtig verstehe, war das nicht richtig vom Arbeitgeber. Nun gehe ich schwer davon aus, dass er da bei seinem Arbeitgeber nichts mehr machen kann, oder? Nachträglich zurückfordern möglich? Die Frage ist aber auch nach fast 3 Jahren der Geburt trotzdem für uns aktuell, weil wir in der ersten Januarhälfte nochmal ein Kind erwarten und wieder in der gleichen Situation sein könnten. Ich lese im Internet nur von "vollen Kalendermonaten", was ja ab dem 2. eines Monates nicht mehr der Fall ist. Habe aber auch schon gehört, dass eine Geburt im Zeitraum vom 28. eines Monats bis 2. des darauffolgenden Monates eine Art Grauzone sein sollen. Können Sie mir dazu Auskunft geben? Vielen Dank und viele Grüße Zeo

von Zeo am 02.11.2017, 00:03



Antwort auf: Urlaubskürzung Elternzeit

Hallo, der Ag hätte nur die Monate abziehen dürfen, in denen er komplett in EZ war. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.11.2017



Antwort auf: Urlaubskürzung Elternzeit

Sehe ich wie du. Nur für jeden VOLLEN Monat EZ darf der Urlaub gekürzt werden. Geht man auch nur einen einzigen Tag in dem Monat arbeiten, erwirbt man den vollen Anspruch. Ich würde es zumindest versuchen nachzufordern. Wie es rechtlich mit einer Rückforderung aussieht, weiß ich nicht.

von Tini_79 am 02.11.2017, 07:03



Antwort auf: Urlaubskürzung Elternzeit

Die Grauzone ist hier kein Problem, zB im August 15 gilt als Arbeitstag der 1. August (= kein ganzer Kalendermonat Elternzeit) Gleiches im Januar 16, der 1. ist ebenfalls - auch trotz Feiertag - als Arbeitstag bzw NICHT in Elternzeit zu sehen und damit: kein ganzer Kalendermonat Elternzeit. Gruß Sabine

von SumSum076 am 02.11.2017, 07:48



Antwort auf: Urlaubskürzung Elternzeit

Bleibt die Frage, ob man den Arbeitgeber nachträglich auf den Fehler hinweisen kann. Gut, hinweisen geht bestimmt immer, aber ob man den Urlaub nachträglich zurückfordern kann?

von Zeo am 02.11.2017, 10:17



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