Frage: Urlaubsanspruch

Hallo Frau Bader, ich habe 30 Tage Urlaubsanspruch im Jahr und mein ET ist der 16.04.2016, d. h. der Mutterschutz wird voraussichtlich vom 04.03.2016 bis zum 11.06.2016 dauern. Meine Frage ist nun: wie viele Urlaubstage stehen mir für 2016 zu? Geplant habe ich drei Jahre Elternzeit, wobei ich ab dem zweiten oder dritten Jahr Teilzeit arbeiten möchte. Falls ich nicht alle Tage vor dem Mutterschutz nehmen kann, bis zu welcher Frist kann ich sie nachträglich nehmen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

von tinta am 30.09.2015, 13:40



Antwort auf: Urlaubsanspruch

Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.10.2015



Antwort auf: Urlaubsanspruch

Hallo, manchmal wäre es schneller einfach kurz Google zu fragen bzw. hier die Suche zu bemühen: Aber nochmal für Dich: Urlaub für EZ kann nur für GANZE Monate gekürzt werden = erst Ab Juli 2016= die stehen 15 Tage für 2016. Den Rest findest Du hier: http://dejure.org/gesetze/BEEG/17.html: § 17 Urlaub (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. (4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

von desireekk am 30.09.2015, 17:40



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