Frage: Urlaubsanspruch

Hallo, da mich unser Lohnbüro schon öfter übers Ohr hauen hat wollen, wende ich mich lieber an Sie. So kann ich auf eventuelle Fehler gleich hinweisen. Ich arbeite als Erzieherin. Es dreht sich um meinen Urlaubsanspruch. Also auf normalen Bezahlten Urlaub (30Tage/Jahr). Ende November 2014 wurde ich schwanger. Damals hatte ich noch 8 Tage Urlaub oder so übrig vom Jahr 2014. Ich war dann ab 1.Dezember 2014 schwangerschaftsbedingt Krank geschrieben bis Mitte Januar 2015. Anschließend bin ich einen Tag arbeiten gegangen ,jedoch ging es mir so schlecht ,dass ich dann ein Beschäftigungsverbot bekommen habe. Am 8.8. ist errechneter Geburtstermin ,also ich befinde mich quasi jetzt seit fast 6 Wochen im Mutterschutz. Anschließend an die Geburt die 8 Wochen Mutterschutz und 1,5 Jahre Elternzeit. Mein Freund ist der Meinung ,dass mir der Resturlaub von 2015 bzw während meiner Krankschreibung bis Januar 2015 ausstehende Urlaubstage im Anschluss an die Elternzeit noch nehmen kann,da dieser nicht verfällt. Außerdem ist er der Meinung ,dass mir anteilig mein Urlaub von 2015 bis zum Mutterschutz auch noch zusteht ,trotz des Beschäftigungsverbotes. Können Sie mir eventuell aus meiner Schilderung sagen, für welche Zeiträume mir tatsächlich noch Urlaub zustehen würde? Oder ob jeglicher Urlaub aus der Zeit des Verbotes verfällt? Vielen, lieben Dank vorweg und Liebe Grüße

von Emmacat am 02.08.2015, 20:04



Antwort auf: Urlaubsanspruch

Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.08.2015



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