Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Guten Tag, ich bin seit Anfang des Jahres knappe 2 Wochen krank geschrieben gewesen und im Anschluss habe ich direkt ein Beschäftigungsverbot von meiner Frauenärztin bekommen. Ich habe für das Jahr 2016 bereits 2 Wochen Urlaub eingereicht und auch bestätigt bekommen nun war es mir ja nicht möglich diesen zu nehmen.... Wie sieht es damit aus verfällt dieser dann einfach? Bei uns müssen wir bereits bis Mitte Nov des Vorjahres Urlaub einreichen, sonst bekommen wir nur noch das was "übrig" ist. In der Zeit des Mutterschutzes habe ich dort auch Urlaubsanspruch?! Wie sieht es mit Sonderurlaub für Geburt und Hochzeit aus., der mir wenn ich gearbeitet hätte zu gestanden hätte(Hochzeit). Ich habe den eingereichten Urlaub für meine Hochzeit eingereicht zu diesem Zeitpunkt wusste ich noch nichts von einer Schwangerschaft.... Ich hoffe Sie können mir helfen im Internet steht überall was anderes, ich bin total irritiert und würde gerne meine Urlaubsanspruch aus 2016 direkt nach der Elternzeit nehmen weis einfach nur nicht wieviel ich beantragen muss. Mein Arbeitgeber hat davon leider auch keine Ahnung sehr kleines Unternehmen und ich bin die einzige die je schwanger war möchte aber auch nichts verschenken Kann ich den Urlaub nächstes Jahr direkt nach der Elternzeit noch nehmen. Mein Jahresurlaub beträgt 32 Tage, die 8 Wochen Mutterschutz wären am 27.09.2016 vorbei.... Danke für Ihre Antwort

von mumpfiii am 30.03.2016, 11:13



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Hallo, nein, der Urlaub verfällt. Ist zu Beginn des Urlaubsjahrs der Erholungsurlaub bereits zeitlich festgelegt worden und stellt sich später heraus, dass für die vorgesehene Urlaubszeit aufgrund einer Schwangerschaft die Beschäftigung verboten ist, besteht keine Verpflichtung zur anderweitigen Neufestsetzung. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums entsprechend den Wünschen der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs das Erforderliche nach § 7 Abs. 1 BUrlG getan. Wird die Freistellung nachträglich unmöglich, wird der Arbeitgeber von der Freistellungsverpflichtung nach § 275 BGB frei, soweit die Unmöglichkeit nicht auf krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit beruht. https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/mutterschutz-54-beschaeftigungsverbot-und-urlaubfreistellung-bzw-urlaubsgeld_idesk_PI13994_HI712145.html Liebe Grüsse NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.04.2016



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Bereits beantragter und genehmigter Urlaub, der in der Zeit des BVs liegt verfällt. BV gilt als Zeit der "Beschäftigung". Du hast also sowohl für die Zeit des BVs als auch für die Zeit des Mutterschutzes Urlaubsanspruch. Wenn Dein Mutterschutz bis 27.9. geht, dann hast Du Urlaubsanspruch bis inkl. September, also 9/12 = 24 Tage. Davon musst Du alles an Urlaub abziehen was genehmigt wurde (UND wo der Zeitraum des Urlaubs vor Deinem Mutterschutz liegt). Der Rest ist der verfügbare Urlaub, den Du nach der EZ nehmen kannst. Auf "Sonderurlaub" gibt es keinen Rechtsanspruch, das liegt im Ermessen des AG bzw. ist vertraglich/tariflich geregelt ob er Dir dafür zusätzliche Tage gibt. Es ist bei vielen AG so, dass man für die eigene Hochzeit ggf. einen Tag frei bekommt, wenn diese unter der Woche ist. Es gibt aber kein Gesetz wo steht, dass Du einen Anspruch darauf hast einen Tag extra Urlaub zu bekommen, weil Du heiratest. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 30.03.2016, 11:46



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Und wie sieht es in der Mutterschutzzeit aus wenn ich für 2 Wochen in dem Zeitraum Urlaub beantragt habe verfällt der auch oder kann ich den später anrechnen? Danke

von mumpfiii am 30.03.2016, 16:31



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Der im Mutterschutz verfällt nicht, weil da alle wieder gleich sind und egal ob BV oder nicht Mutterschutz haben. Genehmigter Urlaub davor ist genommn, wie auch Frauen ihn nehmen die arbeiten gehen. Du hast doch eh bezahlt frei, daher verstehe ich Dein Ansinnen nicht für die Hochzeit doppelt bezahlt werden zu wollen.

von Sternenschnuppe am 30.03.2016, 16:47



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Der verfällt nicht, weil du dann dann nicht mehr im BV bist. Auch der Urlaub "nach" dem Mutterschutz nicht. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 30.03.2016, 19:05



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Auch wenn an vielen Stellen gegenteiliges behauptet wird, so bleibt dir dein Urlaub im Beschäftigungsverbot erhalten. Auch, wenn dieser bereits beantragt und genehmigt war. Gegenteilige Auffassungen sind veraltet und stützen sich auf ein veraltetes BAG-Urteil. Die mittlerweile führende Meinung hatte ich bereits an anderer Stelle wie folgt zusammen gefasst: Durch die inhaltliche Neubesetzung des § 17 MuSchG wird klargestellt, dass Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote (hierzu gehören außer den Schutzfristen auch alle Zeiten sonstiger Beschäftigungsverbote) als Beschäftigungszeiten gelten und somit keine Minderung des Erholungsurlaubs rechtfertigen. Insbesondere der Teil der Entscheidung des BAG ist überholt, dass „nach der bereits erteilter Erholungsurlaub, der wegen der Schutzfristen nicht mehr genommen werden kann, verfällt. Unter „Urlaub erhalten“ i.S.v. § 17 Satz 2 MuSchG ist zu verstehen, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich bezahlten Erholungsurlaub in Anspruch nehmen konnte und nicht nur, dass der Arbeitgeber ihn bewilligt hatte.“ (vgl. Tillmanns, Christoph S. 815; aus Bundesurlaubsgesetz: Der aktuelle Praxiskommentar zum Bundesurlaubsgesetz. 2014: 3. Auflage) Das bisher stets bemühte Urteil des Bundesarbeitsgerichtes BAG Urteil vom 09.08.1994 - 9 AZR 384/92 datiert auf einen Zeitpunkt zu dem der §17 MuSchG noch gar nicht gesetzt war. Die Argumentation, dass man § 17 MuSchuG nicht als eine Parallelnorm zu § 9 BUrlG betrachten kann, die entsprechend zur Krankheit die Nichtanrechnung der Beschäftigungsverbotstage auf den Jahresurlaub regelt, entspricht der Argumentation des genannten Urteils des BAG. Bei Rz. 40 wird darauf verwiesen, dass „alle urlaubsstörende Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereichs des AN fallen. Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifparteien besondere urlaubsrechtliche Normen wie § 9 BUrlG setzen … kommt die Anwendung der allgemeinen Gefahrtragungsvorschriften nicht in Betrag.“ Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt dieses Urteils eine entsprechende Norm (also § 17 MuSchG) nicht vorhanden war, war dies soweit zutreffend. Mit Neufassung des § 17 MuSchG (13.03.2002/ Bundestags-Dr. 14/8525) hat der Gesetzgeber aber genau dies getan und „eine neue urlaubsrechtliche Sondervorschrift für schwangere Frauen und Mütter geschaffen“. (vgl Düwel; Awkr-ar; 2. Auflage 2010,§ 7 BurlG; Rz 80, S. 2535). Insbesondere Prof. Franz Josef Düwell argumentiert hier explizit gegen die fortbestehende Gültigkeit des BAG Urteils von 1994: Nach § 17 (1) MuSchG gelten demnach die Ausfallzeiten der Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. „Daraus wird geschlossen, dass der Gesetzgeber den … Untergang des Urlaubsanspruches bei allen mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten ausschließen und so die Anwendung des Leistungsstörungsrechtes in der Rechtsprechung des BAG auf Schwangere und geschützte Mütter korrigieren will“ (vgl. ebenda; Rz 81 ff.). Prof. Franz Josef Düwell war Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht, dem Gericht an dem das damalige Urteil gesprochen wurde. Diese Sichtweise, dass das damalige Urteil des BAG mit Neufassung des § 17 MuschG überholt ist, wird auch von Küttner geteilt (vgl. Handbuch Personal von 2007) sowie Breier/Dassau , im Kommentar zum TVöD und im Münchner Kommentar zum Arbeitsrecht steht hierzu: „Mit der Bestimmung der Urlaubszeit, also der Festlegung des Beginns und des Endes des Urlaubs, hat der Arbeitgeber die für die Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Die Leistung ist bewirkt, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist, also der Arbeitnehmer den Urlaub erhalten hat.“ Hierzu wird auf die neuere Rechtsprechung des EuGH verwiesen, nach der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit haben muss, den Urlaub auch zu nehmen (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 42, Slg. 2009, I-179).

von Behnke am 31.03.2016, 09:49



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Danke für deine Antwort, das bedeutet das trotz Genehmigung mir im nächsten Jahr mein Urlaub bis Ende des Mutterschutzes komplett zu steht, habe ich so richtig verstanden oder?! Jetzt eine wie wahrscheinlich viele finde doofe frage aber ich möchte ja auch nichts verschenken. Ich hätte in den ersten 3 Monaten noch Resturlaub aus dem Jahr 2015 nehmen müssen, dies blieb mir ja durch das beschäftigungsverbot verwehrt?! Also wenn der verfällt auch nicht wild nicht das mich hier alle falsch verstehen, aber warum sollte man was verschenken was einem zusteht....

von mumpfiii am 01.04.2016, 08:41



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Ich speichere mir Deinen Link mal. Aber bitte erkläre mir ob das unfair ist den Frauen gegenüber, die kein BV haben. So empfinde und sehe ich das "bisher" Beispiel : Gisela ist Krankenschwester. Petra Bürokauffrau. Gisela und Petra haben 30 Tage Uraub im Jahr und beantragt sowie bewilligt. Im Januar werden beide schwanger. Gisela bekommt sofort ein BV, bleibt durch Schwangerschaft und Mutterschutz das ganze Jahr Zuhause. Petra arbeitet bis zum Mutterschutz und bleibt dann Zuhause. Gisela nimmt nach Deinem Link dann die 30 Tage Urlaub mit. Petra, die die ganze Zeit gearbeitet hat, hat alles verbraucht und keinen Urlaub mehr über. Also ich finde das sehr unfair. Bleibt der Urlaub stehen weil noch nicht beantragt und genehmigt, ok, Gck gehabt durchs BV, aber genehmigter wird wieder gutgeschrieben ? Wo ist mein Denkfehler?

von Sternenschnuppe am 01.04.2016, 13:54



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Naja, also ich musste meinen Urlaub absagen also selbst mit BV darf ich nicht fahren, weil mein Arzt das Risiko für zu groß einschränkt ich habe ja kein BV weil ich zu faul bin zu arbeiten, sondern weil es zu gefährlich für mein kleines wäre. Durfte von Anfang an nicht heben habe immer wieder Tabletten bekommen, mein FA meinte das die meisten Frauen ja auch noch normal in den Urlaub fahren können, vorallem wenn Sie arbeiten.... Der Frauenarzt von einer Freundin meinte das Sie anrecht auf den kompletten Urlaub im Folgejahr hat, da ihr ja noch nicht möglich war diesen zu nehmen. ich habe meinen dazu noch nicht befragt.

von mumpfiii am 01.04.2016, 19:47



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Wechseln wir bei Gisela mal den Job, denn nach Kind 1 hat sie umgeschult und arbeitet nun in einer Chemiefabrik :-) Ebenso sofort ein BV und den gebuchten Urlaub genießen sie und Ihr Mann Horst-Peter in vollen Zügen in der Karibik. Wissend dafür keinen Urlaubstag zu vergeuden. Freundin Petra auf den Canaren mit Mann Karl- Gustav verbraucht aber Urlaubstage. Ich missgönne es Gisela absolut nicht, aber an Petras Stelle wäre ich sauer.

von Sternenschnuppe am 01.04.2016, 20:03



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Sehr geehrte Frau Bader, der von Ihnen angeführte Verweis auf den Haufe-Verlag ist leider auch nicht mehr aktuell. Ich hatte hier zu auch schon den Haufe-Verlag angeschrieben und eine Korrespondenz mit dem Autor dieses Artikels, Prof. Dr. Klaus Hock. Dr. Hock vertritt nun ebenfalls die Auffassung, dass das alte BAG-Urteil überholt ist. Eine entsprechende Aktualisierung soll mit der nächsten Auflage eingearbeitet werden. Bei Bedarf/Interesse gebe ich Ihnen gern die Kontaktdaten Ihres Kollegen. Damit Sie sich mit Ihm direkt ins Benehmen setzen können. Es wird vielfach übersehen, dass mit der Neufassung des §17 MuSchG die Anwendung des Leistungsstörungsrechtes des BGB nicht mehr möglich ist, da der Gesetzgeber „eine neue urlaubsrechtliche Sondervorschrift für schwangere Frauen und Mütter geschaffen“. (vgl Düwel; Awkr-ar; 2. Auflage 2010,§ 7 BurlG; Rz 80, S. 2535) hat und die Rechtsprechung des BAG auf Schwangere und geschützte Mütter korrigieren will“ (vgl. ebenda; Rz 81 ff.). Beste Grüße

von Behnke am 06.04.2016, 10:24



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Ja, diese Argumentation kann ich verstehen. Sie ist aber nicht immer treffend. Bei individuellen BV liegt das BV ja in dem Risiko für Mutter und Fötus begründet, dies bedeutet ja nicht, dass die Mutter "frei" hat, sondern aus medizinischen Indikatoren keiner Beschäftigung nachgehen kann. Anders ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Diese Fälle unterscheidet der Gesetzgeber aber nicht, so dass Urlaub, der in die Zeiten des BV fällt erhalten bleibt. Aus fiskalischer Sicht sollte bei dieser Betrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitgeber des Lohn, welchen er für das BV zahlt, über die U2-Umlage erstattet bekommt. Er bekommt somit auch den Urlaub erstattet. Würde der Urlaub verfallen, so würde der AG am BV sogar noch verdienen. Zur Umstand, dass genehmigter Urlaub als nicht genommen gilt, so sollte hier beachtet werden, dass der § 17 MuSchG eine urlaubsrechtliche Spezialnorm ist, die BV zwar nicht einer Krankheit gem. § 9 BUrlG gleich setzt, aber gleich wohl identische Auswirkungen hat. Dieser Lösungsweg wurde damals schon beim viel zitierten BAG Urteil aufgezeigt (vgl. Rz. 40): Nur soweit der Gesetzgeber oder die Tarifparteien besondere urlaubsrechtliche Normen wie § 9 BUrlG setzen … kommt die Anwendung der allgemeinen Gefahrtragungsvorschriften nicht in Betrag.“ bis zur Neufassung des § 17 MuSchG wurden solche Fälle dem Leistungsstörungsrecht nach dem BGB zugeordnet, was nun nicht mehr treffend ist, da ja nun eine urlaubsrechtliche Norm neu geschaffen wurde. Best Grüße

von Behnke am 06.04.2016, 10:44



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Nein, da solltest du kein schlechtes Gewissen haben. Meine Frau war in einer ähnlichen Situation. Da war das auch kein Problem, dass der Urlaub hinterher genommen wird. Manche Arbeitgeber und Anwälte beziehen sich noch auf das alte BAG Urteil, welches aber überholt ist. Manchmal kostet das etwas Überzeugungsarbeit, aber diese lohnt sich. Meine Antwort ist gründlich recherchiert und wurde auch von diversen Fachkundigen bestätigt. Auch das Hamburger Mutterschutzreferat teilt diese Auffassung. Beste Grüße, viel Erfolg und vor allem alles Gute für den Nachwuchs

von Behnke am 06.04.2016, 10:51



Antwort auf: Urlaubsanspruch trotz Beschäftigungsverbot

Sicherlich gibt es auch diese Fälle. Aber der Gesetzgeber kann nicht jeden Lebenssachverhalt detailliert regeln. Ich glaube auch, dass dieser Fall nicht den gängigen Lebensumständen entspricht. Es steht jdm. der ein komplettes Jahr krank ist auch der Urlaubsanspruch aus diesem Jahr zu, obwohl der Erholungsurlaub nur für dieses eine Jahr gewährt werden sollte. Dies entspricht dem aktuellem Recht. Wie gesagt, ich kann diese Argumentation verstehen, aber ich habe die Gesetzte nicht gemacht, sondern nur eine Einschätzung zur gültigen Rechtslage abgegeben, unabhängig, ob diese von einigen als gerecht oder ungerecht empfunden wird. Beste Grüße

von Behnke am 06.04.2016, 11:11



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