Sehr geehrte Frau Bader,
mein Kind kam am 25.8. auf die Welt und seitdem war ich in Elternzeit bis Mitte Juli diesen Jahres. Nun will ich ev. ab August doch noch das 3. Jahr Elternzeit nehmen, da mein Kind viel krank ist.
Habe ich noch Urlaubsanspruch, den ich geltend machen kann für die Zeit vor Geburt des Kindes? Ich habe meiner Erinnerung nach noch keinerlei Urlaub in diesem Jahr genommen gehabt.
Falls ja, wären die Urlaubstage um die Zahl der Elternzeitmonate prozentual gekürzt?
von
glueckskind29
am 06.05.2013, 14:41
Antwort auf:
Urlaubsanspruch nach Elternzeit
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.05.2013