Frage: Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Hallo Frau Bader, vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage am 17.09. Da ich nun während der Elternzeit für mein erstes Kind erneut schwanger bin, habe ich meinem AG mitgeteilt, dass ich die Elternzeit vorzeitig beenden werde. Nun stelle ich mir dir Frage, ob ich dann auch einen Urlaubsanspruch aus der Zeit des Mutterschutzes haben werde. Wenn ja, wird dieser ausbezahlt? Ich konnte meinem AG natürlich nur den voraussichtlichen Tag der Beendigung der Elternzeit mitteilen, geht das in Ordnung? Bei sonstigen Kündigungen muss man ja ein genaues Datum angeben. Danke schonmal für Ihre Antwort!

Mitglied inaktiv - 28.09.2013, 18:04



Antwort auf: Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. sie haben ein Urlaubsanspruch bis einschließlich für den Monat, in dem die Elternzeit endet. Dies wird jedoch nicht ausgezahlt, man kann den Urlaub nach der Elternzeit nehmen. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.09.2013



Antwort auf: Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Warum hast du deinem AG nur den voraussichtlichen Tag der Beendigung der EZ nennen können? Der Beginn des Mutterschutz steht doch fest und ändert sich nur noch, wenn das Kind mehr als 6 Wochen vor dem Termin kommt. Ja, du hast Anspruch auf Urlaub für die Mutterschutzzeit. Aber ausgezahlt wird der nur, wenn dein Vertrag endet. Ansonsten bleibt der bestehen bis du aus der EZ zurück kommst. Gruß Sabine

von SumSum076 am 29.09.2013, 23:50



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