Guten Tag,
ich war von 01.11.2012-14.02.2013 in Mutterschutz. In 2012 habe ich den kompletten Urlaub bekommen. Stehen mir für die Zeit 01.01-14.02.2013 auch Urlaubstage zu? Bislang hat mein Arbeitgeber mit nur mitgeteilt, wieviel Urlaub mir für die Zeit ab 01.11. bis 31.12.2013 zusteht, da ich ab 01.11. in Teilzeit beginne. Habe ich für die ersten Monate des Jahres keinen Urlaubsanspruch aus dem Mutterschutz?
Vielen Dank
von
fh1211
am 21.08.2013, 17:33
Antwort auf:
Urlaubsanspruch Mutterschutz
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.08.2013
Antwort auf:
Urlaubsanspruch Mutterschutz
Du hast Anspruch auf Urlaub bis 14.02.
Das steht auch ganz klar im Mutterschutzgesetz:
§ 17 Erholungsurlaub
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
von
allmountain
am 23.08.2013, 08:52