Hallo Frau Bader, mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe welcher bald 12 Jahre wird. Die Berechnungsgrundlage wurde vom Gericht nach der Scheidung vor 10 Jahren getroffen ( auf Grund des damaligen Einkommens meines Mannes). Die Kindesmutter hat nie eine neue Berechnung beim Jugendamt eingefordert.
Nun ist es so, dass mein Mann und ich 2 Kinder im Alter von 3 Jahren und 10 Monaten haben und ich erneut schwanger bin.
Da ich dadurch erst einmal in Elternzeit bleibe, ist mein Mann ja quasi nach der Geburt unseres 3. Kindes ihnen und auch mir unterhaltsverpflichtet.
Mein Mann hat ein monatl. Nettoeinkommen von 2900 Euro (unbereinigt).
Wir wissen nun leider überhaupt nicht, wie nun die Berechnungsgrundlage für das bald 12 jährige Kind laut Düsseldorfer Tabelle ist.
Die Kindesmutter geht leider nicht zum Jugendamt für eine Neuberechnung (vermutlich aus Sorge, dass sie dann weniger erhält). Wir wollen natürlich das zahlen, was dem Kind zu steht, wissen aber nicht wonach wir nun gehen müssen.
Halten Sie in unserem Fall eine Rechtsberatung bei einem Anwalt für sinnvoll?
Bzw. In welcher Spalte müssen wir nun bei der Düsseldorfer Tabelle schauen?
Viele Grüße und Danke für Ihre Auskunft.
von
Patchwork
am 15.05.2017, 13:55
Antwort auf:
Unterhaltsberechnung bei weiteren Kindern
Hallo,
wenn es im gerichtlichen Urteil von der Scheidung mit drin steht, ist das durchaus ein Titel.
Ohne die wechselnden Eigentumsverhältnisse zu kennen halte ich eine Neuberechnung auf jeden Fall für sinnvoll.
Gerne können Sie mir diesbezüglich eine E-Mail ( nicola.bader@kanzleibader.de) schicken.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.05.2017
Antwort auf:
Unterhaltsberechnung bei weiteren Kindern
Hm...ihr könntet ja auch eurerseits zum Jugendamt gehen und eine Neuberechnung durchführen lassen.
Da der Unterhalt damals allerdings vom Gericht festgestellt wurde, müsstest ihr diesen Titel auch wieder abändern lassen.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 15.05.2017, 15:30
Antwort auf:
Unterhaltsberechnung bei weiteren Kindern
Das Jugendamt vertritt die Interessen des Kindes. Da es bei der Mutter lebt, hat nur sie die Möglichkeit es übers Jugendamt neu berechnen zu lassen, so wurde es uns beim Amt mitgeteilt.
Es besteht kein Titel. Nur bei der Scheidung wurde festgesetzt , dass mein Mann auf Grund seines Einkommens 120 % ( da damals nur ein Kind ) nach Düsseldorfer Tabelle leisten muss.
von
Patchwork
am 15.05.2017, 20:06
Antwort auf:
Unterhaltsberechnung bei weiteren Kindern
hi,
"Es besteht kein Titel. Nur bei der Scheidung wurde festgesetzt , dass mein Mann auf Grund seines Einkommens 120 % ( da damals nur ein Kind ) nach Düsseldorfer Tabelle leisten muss."
Das enbtspricht quasi einem Titel.
floe
von
la-floe
am 16.05.2017, 08:31
Antwort auf:
Unterhaltsberechnung bei weiteren Kindern
Das Urteil ist quasi ein direkt vollstreckbarer Titel.
Wenn Ihr eine Änderung wollt und die Mutter nicht kooperiert, dann werdet Ihr klagen müssen.
Das JA hat zwar irgendwie Recht, aber ggf. kann man hier argumentieren dass das JA ALLE Kinder das Familie vertritt und somit eine Berechnung für ALLE Kinder durchführen muss.
Die Berechnung alleine hilft Euch aber nicht, es muss rechtskräftig werden.
Berechnen könnt ihr in der DT doch relativ einfach:
Nehmt das netto und zoeht alle berufsbedingten gerechtfertigten Kosten ab (steht in den Erläuterungen).
Schaut, wo dann Sein Einkommen liegt.
Ihr rutscht mind 1 Einkommens-Stufe nach unten wg. 3 bzw. 4 Kinder.
Dann schaut Ihr wieviel jedes Kind bekommen würde.
Das alles zusammen abgezogen muss über dem Selbstbehalt für den KV liegen.
Ansonsten wird es ein Mangelfall.
Das wird dann gesondert anteilig gerechnet.
VG
D
von
desireekk
am 16.05.2017, 19:02