Hallo!
Ich habe ein arges Problem!
Ich bin seit März nochmal Mutter geworden von einer kleinen Tochter, von dem Papa habe ich mich getrennt wo ich noch schwanger war, wir haben nur noch gestritten, das war keine sBeziehung mehr und wegen einem Kind wollte ich keine Beziehung aufrecht erhalten, nach dem ich entbunden habe, haben sich doch meine Hormone wieder neu geordnet und ich merkte was eigentlich fehlt! Naja nun hat er ne neue Freundin was ich nun akzeptieren musste!
Um das eigentliche Thema:
Umgang:
Wir haben das gemeinsame Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht!
Die Maus wohnt bei mir!
Aktuell sieht er die kleine 3 mal in der Woche, ausserhalb der Wohnung, fährt mit ihr weg, habe damit auch keine Probleme, später will ich den Umgang soweit ausweiten das er von FR.nachmittag nach der Kita bis MO.nachmittag ( aller 14Tage)die kleine hat und noch jede Woche ein Papanachmittag!
Jetzt haben wir heute ein Gespräch geführt und seine Worte waren, er lässt sich nicht mit so wenig Umgang abspeisen und will um mehr kämpfen!
Ich bin langsam am ende mit meinem Latein...Ich geh auch wieder arbeiten, komme um halb 5 erst heim ich möchte auch was von mein Kids haben!
Wie schaut es aus wenn er wirklcih klagen sollte...ich habe so Angst das ich mein Kind verliere!
Er ist selbstständig und hat es soweit das er mehr Zeit für die kleine hätte!
Bitte helfen sie mir!!
Danke
von
Glückskind1983
am 18.06.2012, 20:29
Antwort auf:
Umgangsrecht
Hallo,
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
- Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Wegnehmen kann er Ihnen das Kind aber nicht.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.06.2012