Frage: Umgangsrecht

Hallo, folgende Situation ich habe mich von meinem Freund damals getrennt als ich im dritten Monat schwanger war. Ich habe das alleinige Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nun ist es so das ich gerne wissen möchte wie oft darf der Kindsvater die kleine 19 Monate alt sehen. Ich gebe sie ihm alle 2 Wochen für 2 Stunden mit damit sie Mittags zuhause schlafen kann. Sie will nie mit ihm mit und weint immer fürchterlich.Jedes mal wenn ich sie wieder bekomme brauche ich mindestens 4 Tage bis sie nachts wieder ruhig schläft sobald ich sie alleine lasse im Zimmer fängt sie an zu weinen. deswegen habe ich gesagt soll er sie fürs erste nur 2 Stunden mitnehmen damit sie sich an ihn gewöhnt das reicht ihm aber nicht er will sie den ganzen tag haben. er droht mir sogar mit dem jugendamt. Dabei ist es doch nirgends gesetzlich festgehalten wie lange ich sie ihm mitgeben muss oder? Mit freundlichen Grüßen sweety6210

Mitglied inaktiv - 07.09.2011, 21:49



Antwort auf: Umgangsrecht

Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife - Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.09.2011



Antwort auf: Umgangsrecht

Hallo In dem Alter reichen 2 Stunden gerade mal um ein wenig warm zu werden. Dann sind sie vorbei, wieder 14 Tage Stille und von Vorne. Klar, dass sie da so reagiert, so kann sie keine Bindung aufbauen, ist völlig verwirrt. Würde er vor Gericht gehen und seinen Umgang einklagen, so würde sie nach einer Anbahnungsphase auch bei ihm übernachten ziemlich schnell. Gebe ihnen mehr Zeit miteinander, dann hat die Kleine auch was davon. In dem Alter auch gerne öfter, einmal die Woche vielleicht für einen Nachmittag. So dass es irgendwann auf das hinauslaufen kann, was nahezu jeder Richter irgendwann verfügen würde. Alle 2 Wochen das Wochenende und einen Nachmittag in der Woche. Weiss ja nicht wie es zwischen Euch ausschaut, aber wenn möglich macht doch am Anfang was zusammen, dann hat sie Dich als Sicherheit noch dabei, bis sie den Papa ein wenig besser kennt.

Mitglied inaktiv - 07.09.2011, 23:37



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