mein ex besteht darauf den kleinen 7 monate alle 14 tage für ein ganzen wochenende zu sich zu nehmen, geht das ?
womal er garnicht die Räumlichkeiten für hat, 2 zimmer wohnung und alle 14 Tage holt er schon seinen anderen sohn 9 Jahre ab, heißt also es würden dann 3 personen in einem zimmer schlafen, muß ich das dem kleinen zumuten
von
anonym12
am 05.03.2014, 06:08
Antwort auf:
umgangsrecht
Hallo,
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
- Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Eine 2-Zi-Wohnung ist sicherlich kein Grund.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.03.2014
Antwort auf:
umgangsrecht
Wie oft und lange sieht er ihn denn jetzt ?
Zeit mit dem Vater und Bruder zu verbringen als Zumutung zu bezeichnen ist schon heftig.
Wie viele Zimmer hast Du denn ?
Im Urlaub haben wir zu viert in einem großen Räum geschlafen und die Kinder liebten diese Zeiten !
Euer Kind ist 7 Monate, wieviel Platz braucht es da bitte ?
Sofern Du nicht stillst, Vater und Kind sich regelmäßig sehen spricht nichts dagegen.
Es ist auch sein Kind !
von
Sternenschnuppe
am 05.03.2014, 07:08
Antwort auf:
umgangsrecht
Der Vorwurf ist interessant unter dem Aspekt, daß manche Leute - auch manche Experten - davon ausgehen, daß es quasi Kindesmißhandlung ist, ein Baby in dem Alter NICHT im Eltern-/Familienbett schlafen zu lassen. Der KV macht das - in dem Falle gezwungenermaßen, aber dadurch wird es ja nicht plötzlich schädlich.
Die einzige Frage ist, ob der KV für das Kind eine Bezugsperson ist, also ob Kind und KV sich (gut) kennen.
von
Strudelteigteilchen
am 05.03.2014, 07:32
Antwort auf:
umgangsrecht
er hat mich wärend der schwangerschaft verlassen, also er hat sein kind noch nie gesehen obwohl ich ihn es mehrmals angeboten habe, war kein interesse und nun ist er der meinung, ach da war ja noch was
mein ex hat nur eine 2 zimmer wohnung
von
anonym12
am 05.03.2014, 07:56
Antwort auf:
umgangsrecht
Vergiß die Zweizimmerwohnung. Das ist kein Argument und wird es niemals sein.
Daß er das Kind noch nie gesehen hat ist aber ein Argument. Zumindest dagegen, daß das Kind gleich ein ganzes Wochenende dort verbringt.
Geht zum Jugendamt und laßt dort eine Umgangsregelung festschreiben, die es dem Kind ermöglicht, sich langsam an den KV zu gewöhnen.
von
Strudelteigteilchen
am 05.03.2014, 09:16
Antwort auf:
umgangsrecht
Nein, er kann einen Säugling mit dem er kein Vertrauensverhältnis hat nicht ein Wochenende mitnehmen, wenn du nicht zustimmst.
Lasst euch beim Jugendamt dabei beraten, wie ihr den Umgang altersgerecht regelt. Mach es schriftlich! Vermutlich wird es mehrmals die Woche für 1-2 Stunden sein, an Wochenenden braucht er erst gar nicht zu denken.
Die Wohnungsgröße ist unerheblich.
von
Pamo
am 05.03.2014, 12:10