Frage: umgangsrecht wichtig

Mein Freund 23 Jahre hat sich von heute auf morgen von mir getrennt.Wir haben eine 9 monate alte Tochter zusammen.Er möchte das kind sehen wann er will.Finde ich aber nicht gut weil ich denke das es die kleine durcheinander bringen könnte.Er kann ja nicht kommen wann er will.Ich habe ihm erst vorgeschlagen das er die kleine einmal die woche besuchen kann.Will er aber nicht weil er sie mitnehmen möchte.Möchte ich aber nicht weil sie noch so klein ist und ich dabei sein möchte.da er sich quer stellt sagte ich ihm das er alle 14 tage sie für 3 stunden holen darf obwohl ich das auch nicht so gut finde aber ich will ihm auf keinen fall das kind verwehren.ich bin keine Mutter die dem vater das kind verwehre.Ich will das beide kontakt und umgang zueinander haben.was soll ich tun.Er will sie jetzt auch über nacht zu sich nehmen.Muß ich das? jetzt meine fragen: Muß ich ihm das Kind über nacht mitgeben? Muß ich ihm die kleine überhaubt mit geben?Oder darf er sie in dem alter nur besuchen? darf ich beim umgang dabei sein? Wie oft sollte der umgang erfolgen? ich frage mich was er eigentlich will.Er kann doch froh sein das ich ihm die kleine alle 14 tage für 3 stunden mitgeben würde.Obwohl ich gelesen und gehört habe das ich sie eigentlich nicht mitgeben müßte. Bitte um antwort,würde mich freuen LG Jacki

von Jackihexe am 06.03.2011, 12:08



Antwort auf: umgangsrecht wichtig

Vallie hat meine Antwort ja schon reinkopiert

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.03.2011



Antwort auf: umgangsrecht wichtig

es gibt kein gesetz, das den umgang regelt, nur vorgaben, eben alle 14 tage und die halben ferien. aber es ist alles verhandlungssache. wende dich doch bitte an dein jugendamt und bitte um unterstützung und ggf vermittlung. ich persönlich finde 3h alle 14 tage zu wenig, über nacht aber auch zu viel bei so einem kleinen kind. froh sein kann er nicht, denn beide haben ein recht auf umgang und der muß zum wohle des kindes, also regelmäßig und altersgerecht stattfinden.

Mitglied inaktiv - 06.03.2011, 12:35



Antwort auf: umgangsrecht wichtig

Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife - Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Liebe Grüsse, NB

Mitglied inaktiv - 06.03.2011, 12:36



Antwort auf: umgangsrecht wichtig

Hallo Jacki, naja... Du kannst auch froh sein, dass er Euer Kind nicht zu sich genommen hat und Dir 3 Std. alle paar Wochen zubilligt. Warum sollte sein Kind nicht bei ihm übernachten? Er ist doch nicht fremd. Genrell sagt man eben: je kiener das Kind, umso häugifer, aber kürzer der Umgang. Ich würde aus dem Gefühl sagen: 2x pro Woche (mindestens!) je 2-3 Stunden. Wobei seine Ansicht "er kann sie sehen wan er will" wder für das Kind noch für Dich/Euch gut ist. Kinder brauchen eine feste Größe und Regelmässigkeit. Kinder sind eine ernste Verpflichtung. auch wenn man als Eltern getrennt ist. Ihr solltet also eine klar Umgangsregelung treffen wann das Kind seinen Papa sehen kann (und nicht er das Kind, das ist eine Frage des Standpunkts!). Undan diese müssen sich alle Seiten halten. Nicht unbedingt immer einfach, aber auf Dauer die beste Lösung. Nicht DU entscheidest, was das Beste für das Kind ist, sondern ihr solltet gemeinsam für Euer Kind entscheiden. Viele Grüße Désirée

von desireekk am 06.03.2011, 18:04



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