Hallo,
ich habe mit meinem Ex-LG eine gemeinsame 3,5-jährige Tochter. Diese hat er im letzten Jahr ca. 10x gesehen (er meldet sich immer mal wochenlang nicht) und dieses Jahr gar nicht, weil er mehrere Umgangstermine im letzten Jahr kurz vorher (30min) platzen ließ und ich ihm daraufhin gesagt habe, dass das ohne feste Besuchsregelung (Jugendamt) nicht mehr läuft und dann auch nur begleitet.Das fand er doof und hat sich nun wieder 5 Monate nicht gemeldet.
Bei unserem letzten Treffen am 22.1.13 (ohne Kind) hat er mir eine gescheuert (ich war zu diesem Zeitpunkt in der 15 SSW), ich habe ihn angezeigt wegen häuslicher Gewalt).
Auf einmal zeigt er wieder Interesse an seiner Tochter (was ich insgesamt sehr begrüße) und hat auch einen Termin für die Vaterschaftsanerkennung des Lütten gemacht und seine Unterlagen endlichendlich bei der Beistandschaft für die Unterhaltstitulierung eingereicht.
Auch einem begleiteten Umgang stimmt er zu.
Wie ist das dann aber ab Juli mit unserem gemeinsamen Sohn, der im Juli auf die Welt kommt?
Wegen der Körperverletzung im Januar will ich beim Umgang nicht zugegen sein, er kann doch aber nicht mit Stillkind mehrere Stunden unterwegs sein?
Wie ist denn das gesetzlich geregelt bzw. wie habt ihr das gehandhabt?
Gruß und Dank
la-floe
von
la-floe
am 15.05.2013, 10:30
Antwort auf:
Umgangsrecht Säugling/Stillkind
Hallo,
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
- Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.05.2013