Umgangspflegschaft als Alternative zum BU

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Umgangspflegschaft als Alternative zum BU

Hallo, Unser Gerichtstermin für Umgang steht an. Im Vorfeld haben sich im Grunde alle bereits auf BU geeinigt, wobei dies der Bindungsherstellung von KV und Kind sowie Hilfestellung für den KV dienen soll. Da der KV aber ausschließlich am WE den Umgang wahrnehmen kann (Arbeit und große räumliche Distanz), wurde nun, da es keine Möglichkeit des BU am WE gibt, angeregt in einem Vergleich einer Umgangspflegschaft zuzustimmen. In mir sträubt sich alles dagegen. Ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen (kein Umgangsboykott o.ä.). Sehe ich das zu eng? Oder wenn ich dem nicht zustimmen, kann das dann gegen meinen Willen eingesetzt werden? Brauche dringend Hilfe in dieser Frage und hoffe jemand kennt sich aus (falls Frau Bader dies nicht rechtzeitig liest). Vielen Dank!!

Mitglied inaktiv - 11.11.2015, 15:45



Antwort auf: Umgangspflegschaft als Alternative zum BU

Hallo, ich gehe mal davon aus, dass Sie eine RA haben - dann kann ich leider dazu nichts sagen Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.11.2015



Antwort auf: Umgangspflegschaft als Alternative zum BU

Würde ich nicht machen, es sei denn der Umgangspfleger bleibt dabei. Dann ist es das gleiche wie BU, es heißt nur anders. Die Umgangspflegerin einer Bekannten ist dafür zuständig den Kinderwagen zwischen Bekannter und Ex hin und her zu schieben, auf dem Bahnhof. Der Ex weigert sich alleine auf sie zu treffen. Bei anderen mir bekannten Fällen begleitet die Ungangspflegerin den ganzen Umgang. BU heißt soviel wie ich weiß meist in einer Institution. Beim JA, Kinderschutzbund etc. Umgangspfleger sind da flexibler und gehen mit raus. Wie wurde es Dir denn erklärt ?

von Sternenschnuppe am 11.11.2015, 17:11



Antwort auf: Umgangspflegschaft als Alternative zum BU

Hallo Sternenschnuppe (wie kann ich eigentlich auf Antworten Antworten, finde keinen button...) Ja, der BU sollte institutionell erfolgen. Bei der Umgangspflegschaft müsste ich allerdings Teile meines ABR abgeben, D.h. es handelt sich um einen Eingriff ins Sorgerecht und wird normalerweise in Fällen von Umgangsboykott und Beeinflussung des Kindes eingesetzt und zwar als letzte Maßnahme nach Ordnungsgeldern. Der Pfleger kann dann auch gegen meinen Willen das Kind holen und hat das Entscheidungsrecht bzgl. Aufenthalt in der Zeit. Außerdem kann ich es nicht mehr anfechten, wenn ich dem in einem Vergleich zustimme. Das finde ich schon eine krasse Maßnahme als Lösung zu Organisationsproblemen. Ich war eigentlich mehr als willens dem BU zuzustimmen und das alles zu unterstützen, aber ich will mich einfach nicht in etwas rein manövrieren, wo die Folgen gar nicht absehbar sind. Freiwillig Rechte abtreten ist für mich in diesem Fall sehr grenzwertig.

Mitglied inaktiv - 11.11.2015, 19:23



Antwort auf: Umgangspflegschaft als Alternative zum BU

Du kannst den VergleIch jederzeit widerrufen und Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ich denke Du bist da gerade zu negativ, immerhin versuchen sie alles, damit das Kind begleitet wird , dies wird so ermöglicht. Der Umgangspfleger entscheidet und nicht der Vater, das ist doch gut ;-) Lässt Du es auf einen Beschluss drauf ankommen, dann kann auch unbegleiteter Umgang rauskommen. Arbeiten ist für den Unterhalt ja nur förderlich. Wie kam es zu der Entfernung? Der Umgangspfleger ist für das Kind da, und würde ein Kind nicht zum Umgang zwingen. Und ist zudem Dein Zeuge dass Du den Umgang förderst. Dir wird nix weggenommen, das Kind wird unterstützt. Andernfalls geht das ABR zeitlich begrenzt auf den Vater über . Das ist bei allen Umgängen so, die unbegleitet sind. Frau Bader wird vermutlich nix sagen dürfen, Du hast sicherlich einen Anwalt. Da darf sie nicht.

von Sternenschnuppe am 11.11.2015, 19:34



Antwort auf: Umgangspflegschaft als Alternative zum BU

Liebe TeesMama, ich bin gerade in der gleichen Situation und mich würde arg interessieren, wie es weiter gegangen ist. Ist ja schon ein paar Jahre her. Vielleicht antworten Sie ja oder andere Leser können die Frage nochmals beantworten. Liebe Grüße und vielen Dank

von Heid84 am 22.06.2017, 21:18