Übertragung der Pflegetage auf einen nicht leiblichen Elternteil

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Übertragung der Pflegetage auf einen nicht leiblichen Elternteil

Hallo Ist es möglich einige Pflegetage auf den nicht leiblichen Vater zu übertragen, der kein Sorgerecht für das Kind besitzt? Wie sieht es aus mit Pflegetagen, Krankengeld bei einer Mutter, die selbständig und gesetzlich pflichtversichert ist? Gruß Marian

von Marian007 am 18.12.2012, 11:24



Antwort auf: Übertragung der Pflegetage auf einen nicht leiblichen Elternteil

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.12.2012



Antwort auf: Übertragung der Pflegetage auf einen nicht leiblichen Elternteil

Für die erste Frage habe ich gerade per Google rausgefunden, dass ihr verheiratet sein müsst oder eine eingetragene Lebensgemeinschaft haben müsst. Dann kann er Kindkranktage nehmen. Bist Du gesetzlich versichert , dann bekommt Du die Kindkranktage bezahlt ( meine so hoch wie das Krankengeld wäre ) , privat versichert sieht es schlechter aus, aber bist Du ja nicht.

von Sternenschnuppe am 18.12.2012, 11:33



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