Hallo,
ich habe einen 3,5 jährigen Sohn, der Vater hat uns als der Kleine 9 Monate alt war wg. einer anderen Frau verlassen. Der Kleine hat bisher nicht bei ihm übernachtet, das wollte der Vater nicht da der Kleine sehr unruhig geschlafen hat. Jetzt habe ich seit 4 Monaten auch einen neuen Partner. Der Kleine hat eine sehr gute und innige Beziehung zu meinem neuen Partner. Der Vater hat sich bisher auf keine festen Zeiten bzgl. der Treffen eingelassen da er in seiner Freizeit sehr eingespannt ist und nie genau weiß wann er Zeit hat. Jetzt aber möchte der Vater, dass der Kleine auch bei ihm übernachtet. Ich denke, er soll sich erstmal ganze Tage mit seinem Sohn beschäftigen, dann kann man wg. der Nächte schauen. Er hat den Kleinen tagsüber mal gefragt, ob er bei ihm auch mal schlafen möchte (auch das soll wieder nicht regelmäßig sein, dann kann er ja seinen Hobbies nicht mehr nachgehen), der Kleine hat wohl ja gesagt, die nächsten drei Nächte hatte ich ein total gestörtes, weinendes Kind zu Hause, er hat immer gesagt, er wolle nicht beim Papa schlafen, nachts will er bei mir sein. Haben Sie hier einen Rat?
Danke und Gruß
Mitglied inaktiv - 05.09.2011, 21:09
Antwort auf:
Übernachtung bei Vater
Hallo,
Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet im Zweifel das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat.
Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es, auch im Auto, mitnehmen.
Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt.
Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen.
Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen.
Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat.
Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt.
Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden.
Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt:
- bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden
- bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag
- Übernachtung erst ab Schulreife
- Ferien/ Feiertag etc. sollte man sich gütlich einigen und eine hälftige Teilung vornehmen
Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig.
Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat.
Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, psychische Krankheiten, die nachweisbar sind, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind).
Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.09.2011
Antwort auf:
Übernachtung bei Vater
wenn du den vater nicht davon überzeugen kannst, daß das nicht von 0 auf 100 gehen kann bei so einem kleinen kind, würde ich das jugendamt um vermittlung bitten. vll können die ihm das erklären, daß das kind langsam und behutsam zum umgang geführt werden muß.
Mitglied inaktiv - 06.09.2011, 09:32