Guten Abend Frau Bader,
mein Sohn ist am 19.06.2013 zur Welt gekommen. Ich habe bei meinen Arbeitgeber Elternzeit für 2 Jahre eingereicht. Ab dem 18.06.2014 wollte ich für mindestens 1 Jahr in Teilzeit arbeiten gehen. Mein Arbeitgeber hat mir das bereits bestätigt, doch einen Teilzeitvertrag habe ich noch nicht unterschrieben.
Nun habe ich gestern erfahren, dass ich erneut schwanger bin, mein zweites Kind wahrscheinlich um den 26.06.2014 auf die Welt kommt und mein Mutterschutz zum 15.05.2014 beginnt.
Nun zu meinen Fragen:
Mein Gedanke war die 2.Elternzeit nach dem Ablauf der 1.Elternzeit am 18.06.2015 für den Zeitraum vom 26.06.2015 bis 25.06.2017 einzureichen. Für diesen Zeitraum würde ich erneut die Teilzeitbeschäftigung beantragen.
Wann reiche den 2.Elternzeit Antrag bei meinem Arbeitgeber ein?
Kann ich die Elternzeit für mein 2.Kind im Anschluss an die Elternzeit meines 1.Kindes nehmen oder muss ich die 1.Elternzeit vorzeitig beenden mit dem Verlust von 2 Jahren?
Kann ich den Antrag auf Teilzeitbeschäftigung vom 18.06.2014 bis 18.06.2015 ohne Zustimmung des Arbeitgebers widerrufen? Oder bin ich verpflichtet nach dem Mutterschutz des 2.Kindes in Teilzeit arbeiten zu gehen?
Kann ich die weiteren Elternjahre im Anschluss ohne Zustimmung des Arbeitgebers an die 2.Elternzeit nehmen und somit insgesamt 6 Jahre in Elternzeit verbringen?
Habe ich Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz obwohl ich nicht arbeiten war?
Ich bedanke mich im Voraus
und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Nathalie
Mitglied inaktiv - 19.10.2013, 21:47
Antwort auf:
Teilzeit in Elternzeit widerrufbar?
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.10.2013