Frage: Teilzeit Elternzeit Arbeitsvertrag

Hallo Frau Bader, ich habe von meinem Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag über die Dauer der Elternzeit erhalten. War zwei Jahre in Elternzeit und habe nun auf ein weiteres Jahr verlängert. In dem Arbeitsvertrag steht ausdrücklich drin, dass Paragraph 21 des BEEG Anwendung findet. Dieser besagt, dass der Arbeitgeber bei vorzeitigem Beenden der Elternzeit, ein Kündigungsrecht von drei Wochen zum Ende der Elternzeit, hat. Wir planen ein zweites Kind. Möchten dann die Elternzeit vorzeitig beenden, um wieder volles Mutterschaftsgeld zu erhalten. 1. Muss der Teilzeitvertrag extra gekündigt werden, oder reicht es aus die Elternzeit zu beenden? 2. Was kann uns durch Paragraph 21 BEEG passieren? Kein Mutterschaftsgeld, da gekündigt? Volles Mutterschaftsgeld? Mutterschaftsgeld berechnet an der Teilzeitbeschäftigung?

von Sandra_Josi-89 am 03.02.2017, 22:09



Antwort auf: Teilzeit Elternzeit Arbeitsvertrag

Hallo, ich kann Ihnen nicht so ganz folgen. § 21 BEEG Regel doch den Fall, dass ein Arbeitnehmer für die Zeit der Elternzeit eines anderen Arbeitnehmers eingestellt wird. Sie schreiben, Sie haben ein befristeten Arbeitsvertrag über die Dauer der Elternzeit erhalten. Die Elternzeit von jemand anderem? Bitte noch mal die Frage stellen und den Sachverhalt erklären. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.02.2017



Antwort auf: Teilzeit Elternzeit Arbeitsvertrag

3. Sollten der Arbeitgeber den Teilzeitvertrag tatsächlich kündigen können, kann er auch eine Kündigung während des Mutterschutzes vornehmen, wenn die Elternzeit vorzeitig beendet ist? 4. Ab wann kann der Arbeitgeber den Teilzeitvertrag kündigen? Nach Zugang des Briefes über die Beendigung der Elternzeit oder ab Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit? Viele Fragen...Vielen Dank für die Antwort

von Sandra_Josi-89 am 04.02.2017, 23:05



Antwort auf: Teilzeit Elternzeit Arbeitsvertrag

Hallo Frau Bader, vielen Dank für die Antwort. Ich hatte den §21 BEEG genauso verstanden, wie Sie es beschrieben haben. Fakt ist auch, dass ich keine andere Person vertrete, sondern lediglich während meiner Elternzeit in Teilzeit arbeite. Trotzdem hat der AG den §21 ausdrücklich im Vertrag aufgeführt. Trotz Nachfrage beruft er sich dennoch darauf, dass dieser Paragraph hier Anwendung findet, falls die Elternzeit vorzeitig beendet wird. Ich bin mir nach wie vor unsicher bezüglich des neuen Teilzeitvertrages. Es handelt sich um eine andere Beschäftigung mit im Vergleich zur bisherigen Vollzeitbeschäftigung verschlechterten Konditionen. Dieser wird auf eine Dauer bis zum theoretischen Ende meiner ersten Elternzeit abgeschlossen (Datum angegeben). Weiter unten im Vertrag ist aufgeführt, dass der Befristungsgrund meine Elternzeit ist. Eine andere Formulierung (z.B. auf die Dauer der Elternzeit) hat der AG abgelehnt. 1. Muss der Teilzeitvertrag, um wieder volles Mutterschaftsgeld zu beziehen, separat gekündigt werden oder reicht die Beendigung der Elternzeit aus? 2. Läuft der Teilzeitvertrag auch nach Beendigung der Elternzeit weiter? 3. Kann die Unterschrift des Teilzeitvertrages irgendwelche negativen Auswirkungen haben? Bzw. irgendetwas aushebeln? 4. Bei Teilzeit während der Elternzeit besteht doch Kündigungsschutz, oder?

von Sandra_Josi-89 am 06.02.2017, 22:42



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