Hallo Frau Bader,
ich brächte mal Hilfe damit ich keinen blöden Formfehler mache
Nach Krankengeld habe ich vom 01.03.2014 bis 29.02.2016 einen befristeten Vertrag auf 30 Std./Woche erhalten. Nun bin ich schwanger und möchte nach ET 10.04.2015 Elternzeit und Elterngeld beziehen. Danach mich mit Krippenplatz wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.
Bei ALG I wäre eine fiktive Berechnung für mich eher von Vorteil.
Wenn ich das Elterngeld auf 2 Jahre strecke (hätte auch den Vorteil, dass ich in der gesetzlichen KV bleiben kann?) hätte ich keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vor ALG (10.04.2017), oder? Sollte ich also lieber das Elterngeld nur bis 29.02.2016 strecken um meinen Anspruch nicht zu verlieren?
Hätte es negative Auswirkungen auf das ALG, wenn ich in der Elternzeit (bis 29.02.2016) noch bei meiner Arbeitgeberin stundenweise aushelfe. Oder sogar noch danach?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
von
Mirala
am 24.10.2014, 10:37
Antwort auf:
Taktisch klug Elternzeit, Elterngeld bei befristetem Vertrag wegen ALG I nehmen.
Hallo,
Sie müssen doch länger als 2 Jahre in EZ sein. EG egal.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.10.2014
Antwort auf:
Taktisch klug Elternzeit, Elterngeld bei befristetem Vertrag wegen ALG I nehmen.
Die Antwort von Frau Bader verstehe ich nicht.
EZ geht doch nur, wenn ein Vertrag vorliegt, also in Miralas Fall weniger als ein Jahr, oder? EG hingegen ist gesplittet länger möglich...
von
mrdark
am 29.10.2014, 13:17
Antwort auf:
Taktisch klug Elternzeit, Elterngeld bei befristetem Vertrag wegen ALG I nehmen.
Die Antwort verstehe ich auch nicht. Mein Problem ist, dass mein befristeter Vertrag nach 11 Monaten in meiner Elternzeit ausläuft und ich dann so zu sagen in der Luft hänge, weil ich keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mehr habe. Ich weiß jetzt, dass ich nur weiterhin krankenversichert bin solange ich Elterngeld beziehe. Das habe ich mit meiner KK geklärt. Deshalb möchte ich das Elterngeld auf 2 Jahre Strecken. Leider ist meine Frage mit dem AlG 1 immer noch nicht geklärt.
von
Mirala
am 29.10.2014, 15:41