Frage: verschiebung nicht akzeptiert

Sehr geehrte Frau Bader, meine Freundin ist selbständige Tagesmutter. Aufgrund der Schwangerschaft im letzten Jahr durfte Sie ab Mai nicht mehr ihren Beruf ausführen. Ihr Frauenarzt hat ein Berufsverbot incl. Attest ausgesprochen, aufgrund von Ansteckungsgefahr bei den kleinen Kindern. Sie hat dann ab Mai kein Geld mehr verdient. Unsere Tochter kam dann am 7.1. zur Welt. Nun wurde bei Ihrem Elterngeld-Antreg die Verschiebung der Bemessung auf das Jahr 2015 abgelehnt. Sie wäre ja nicht krank gewesen und hat auch kein Attest für eine Krankheit. Einen anderen Grund könne die Elterngeldstelle nicht zulassen, obgleich es natürlich ungerecht wäre. Ist das wirklich so, dass da nichts zu machen ist ? Immerhin verliert sie dadurch fast Ihren ganzen Elterngeld-Anspruch. Mit freundlichen Grüßen Kai

von kalif am 05.02.2017, 14:05



Antwort auf: verschiebung nicht akzeptiert

Hallo, 1. Ein Beschäftigungsverbot für Selbstständige gibt es nicht. Er hatte empfohlen, aufgrund der Ansteckungsgefahr nicht zu arbeiten. 2. Auch einen Verschiebungstatbestand sehe ich nicht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.02.2017



Antwort auf: verschiebung nicht akzeptiert

1. Selbständige unterliegen bisher nicht dem Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes. Daher liegt es in der Entscheidung der schwangeren Tagesmutter selber, ob sie aufgrund von Infektionsgefährdungen (welche genau?) ihre Tätigkeit aufgeben oder weiterführen möchte. Kein Arzt kann ihr deswegen ein Berufsverbot(!) aussprechen. Ein Beschäftigungsverbot greift ja nicht, da die Tagesmutter bei niemandem beschäftigt, sondern selbständig erwerbstätig ist. 2. Wenn es sich um Gefährdungen wegen schwangerschaftsrelevanten Infektionen gehandelt hat, wäre zu klären gewesen, um welche genau, und wie man diese hätte ausschließen können. Solche Fragen klärt aber ein Betriebsmediziner, weniger ein Frauenarzt, da es sich um ein anderes Fachgebiet handelt. Wenn nur ein einziges Kind betreut wird, geht man noch nicht von einem erhöhten Infektionsrisiko aus. (Beispielsweise sind nur 30% der Kleinkinder CMV-Ausscheider, und diese könnte man über eine Urinprobe feststellen.) Es hätte vermutlich Möglichkeiten gegeben, bestimmte Kinder weiter zu betreuen, oder dass Gefährdungen zu befürchten wären. 3. Tatsächlich fällt das Ganze nicht unter die gesetzlichen Ausklammerungs- und Verschiebetatbestände. 4. Die Schwangere hätte in dieser Zeit mit einer anderen selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit Geld verdienen können, um den Elterngeldanspruch zu erhöhen.

Mitglied inaktiv - 05.02.2017, 14:40



Antwort auf: verschiebung nicht akzeptiert

Hätte sie nicht bei einem BV ihren Verdienstausfall gegenüber der KK geltend machen können? Bin mir nicht sicher wegen Selbstständigkeit, aber das wäre eine Option gewesen. Damit hätte sie dann auch entsprechend Verdienst gehabt den sie nun beim Elterngeld geltend machen könnte. Würde da mal in die Richtung nachfragen, obwohl selbst wenn es evtl so sein könnte das mögliche Fristen bereits abgelaufen sind.

Mitglied inaktiv - 05.02.2017, 16:14



Antwort auf: verschiebung nicht akzeptiert

Selbständige nehmen nicht am Umlageverfahren U2 teil und erhalten auch keine Erstattungen aus U2. Die U2 ist für Arbeitgeber, die die Gehälter der Mitarbeiterinnen im Beschäftigungsverbot weiterzahlen. Keine Chance also! Und die ganze Geschichte scheint v.a. beim Frauenarzt schief gelaufen zu sein. Das kann passieren, wenn die Frauenärzte ihre Kompetenzen überschreiten.

Mitglied inaktiv - 05.02.2017, 16:43