Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

Guten Tag Frau Bader. § 7 besagt, "der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten 12 Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber 2-mal täglich für eine 1/2 Stunde oder einmal täglich für eine Stunde (§ 7 Abs. 2 MuSchG). " Bedeutet das "mindestens", dass diese 30 Minuten die Mindestzeit darstellt, die AN bei einem 6 Stunden Tag also zweimal täglich bspw. 40 Minuten den Arbeitsplatz verlassen darf? Oder bezieht sich das "mindestens" auf die zwei kleinen Pausen, im Sinne von entweder zwei mal 30 Minuten ODER 60 Minuten. Sprich, sind 60 Minuten dann die Maximalzeit, die der AG akzeptieren muss? Vielen Dank.

von Blömsche am 03.03.2021, 11:48



Antwort auf: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

Hallo, § 7 Abs. 2 MuSchG regelt, dass der stillenden Mutter die zum Stillen erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen ist. Wieviel Zeit das konkret ist, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Es kommt dabei vor allem darauf an, wie häufig das Kind noch gestillt wird und ob die Mutter zum Stillen nach hause fahren muss (anders bei weiteren Strecken) oder ob sie am Arbeitsplatz selbst stillt, bspw. in einem Stillraum im Betrieb. Wenn man mehr als die gesetzl. Stillzeiten in Anspruch nehmen möchte, muss man ärztliche Atteste/ Nachweise über die Notwendigkeit bringen. Es besteht die Möglichkeit, sich bzgl. den Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen (z.B. Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten) mit der Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen. Diese kann gem. § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 MuSchG nämlich diesbezüglich auch nähere Bestimmungen treffen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.03.2021



Antwort auf: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

"für die zum Stillen erforderliche Zeit", d.h. aber nicht, dass du z.B. erst einmal eine halbe Stunde nach Hause fahren kannst, dann eine halbe Stillen und wieder eine halbe Stunde retour fährst. Notfalls muss dir das Kind gebracht werden, bzw. du pumpst im Betrieb ab und gibst es dem Kind später. Ich glaube auch, dass es Staffelungen je nach Arbeitszeit gibt. Sonst würde ja bei einer TZ-Kraft unterm Strich nicht mehr viel Zeit zum arbeiten übrig bleiben

von KielSprotte am 03.03.2021, 12:34



Antwort auf: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

Das sind die Zeiten, die man mindestens bekommt. Wenn das Stillen länger dauert, dann dauert es länger. Dabei geht es nicht drum, dass man "den Arbeitsplatz verlassen darf", sondern es geht um eine zweckgebundene Pause. Der alleinige Zweck ist das Stillen, alternativ Milch abpumpen.

Mitglied inaktiv - 03.03.2021, 13:20



Antwort auf: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

Wo hast du denn die 2x40 min her? Der Arbeitgeber wäre nur zu 2x30min bezahlter Freistellung verpflichtet oder eben einer Stunde. Wenn du 2x 40 min brauchst musst du eben fragen, ob er dich entweder länger bezahlt freistellen oder zu eben die 10min zusätzlich jeweils Pause nehmen kannst, also unbezahlt. Und ja, es kommt schon ein bisschen auf die Arbeitszeit insgesamt an, wobei ich meine mich zu erinnern, dass es halt im Verhältnis stehen muss. Also bei 3h Arbeitszeit wird man sicher nicht 2x30 min freigestellt. Bei 6h kommt es evtl. auf das Alter des Babys an....

von 85kathali am 03.03.2021, 13:23



Antwort auf: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

Danke schon mal für eure Antworten. @85Kathali: Die 40 Minuten waren ein Beispiel. Zu erkennen an der Abkürzung "bspw.", dachte ich zumindest. Es geht mir ja darum, zu erfahren, ob es mehr sein DARF. @uriah: Es gibt Meinungen, die sich auf diese Zeitangaben als fixe Angaben berufen. Und daher in sechs Stunden Arbeit zwei Pausen von beispielsweise 40 Minuten nicht als gesetzeskonform sehen. Du siehst ja schon alleine an den Antworten hier, dass das Auslegungssache zu sein scheint. ;-) Ich störe mich hier an dem MINDESTENS. Wie im AP beschrieben. Gibt es eine Maximalzeit? Wie Kielsprotte schon schrieb, kann da auch die Fahrzeit eine Rolle spielen- ab wann ist es zu viel?

von Blömsche am 03.03.2021, 13:46



Antwort auf: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

Wegezeiten, wenn das Kind nicht am Arbeitsplatz selbst gestillt wird Hat die Arbeitnehmerin, die ihr Kind zuhause stillt, so weite Wege, dass sie einen großen Zeitaufwand benötigt, um dorthin zu kommen, kann diese Wegezeit unter Umständen nicht mehr als Stillzeit angerechnet werden. In diesen Fällen muss die Mutter dann ggf. organisieren, dass ihr das Kind in den Betrieb gebracht wird, damit sie dort stillen kann oder sie nutzt die Stillpausen zum Abpumpen von Milch, die am nächsten Tag von der Betreuungsperson gefüttert wird. - Quelle Haufe

von KielSprotte am 03.03.2021, 13:59



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Hallo, ich gehe mal mit Grammatikkenntnissen da ran. Das "mindestens" steht vor dem "zweimal täglich" bzw. "einmal" und müsste sich grammatisch darauf beziehen. Das hieße, die 30 Minuten bzw die eine Stunde ist als Zeit fix, es steht mindestens eine Stunde Stillzeit zur Verfügung, wobei es auch mehr "Stilleinheiten" geben kann. Ich gehe (ohne juristische Fachkenntnisse) davon aus, dass es nicht weniger sein darf, aber alles mehr wäre Verhandlungssache oder durch eine längere Arbeitszeit abzugelten. Je nachdem müsste ja auch der Arbeitsplan angepasst werden (zB wenn Du in festgelegten Intervallen arbeitest, zB Lehrerinnen). Viele Grüße

von Mamamaike am 03.03.2021, 14:34



Antwort auf: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

Danke auch dir, mamamaike. Ich tendiere auch eher zu "unterste Grenze". Auslegungssache ist dann die obere Grenze, wieviel Fahrzeit kann nicht mehr angerechnet werden. Muss der Arbeitgeber es dann hinnehmen, wenn die AN auf -sagen wir mal- zwei mal 45 Minuten am Tag bei sechs Stunden Arbeitszeit kommt?

von Blömsche am 03.03.2021, 14:50



Antwort auf: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

Wie alt ist das Kind denn? Denn 25% der Arbeitszeit finde ich schon viel....

von KielSprotte am 03.03.2021, 14:54



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Nachtrag: denn im Umkehrschluss wirst du dann auch 25% deiner Arbeit nicht schaffen, was dann wiederum von den Kollegen mit aufgefangen werden muss.

von KielSprotte am 03.03.2021, 14:57



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Ohne weiter ins Detail gehen zu können, ist das auch meine Befürchtung. KollegInnen tragen das mit, aber nicht mehr, wenn Arbeit unkommuniziert liegen gelassen wird. Dann heißt es, "Schau was sie sich heraus nimmt!" und das könnte zu Querelen führen. Das Kind ist noch ganz klein, sie ist direkt nach ihrem Mutterschutz wieder eingestiegen.

von Blömsche am 03.03.2021, 15:10



Antwort auf: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

Die oberste Grenze ist natürlicherweise dann erreicht, wenn das Kind fertig gestillt ist. Logisch, oder? Ich denke, dass frühestens in der 9. Woche nach Geburt im Betrieb gestillt werden kann, weil die Schutzfrist bis zu 8. Woche geht. Und ein mindestens 2 Monate altes Kind kann in 30 oder 45 min fertig gestillt sein. Es weiß ja schon wie das Trinken geht. Dann gibt es immer noch die Aufsichtsbehörde, die im Einzelfall regulierend eingreifen darf, wenn Unklarheiten bestehen wie das Passus auszulegen ist. Jede Arbeitnehmerin sollte von sich aus bemüht sein, dem AG nicht allzu viel Kosten zu machen. Denn 4 Monate nach Geburt läuft der Kündigungsschutz aus. Jemand der sich um die Arbeit drückt mit dem Vorwand zu stillen, ist dann einfach schnell raus aus dem Betrieb.

Mitglied inaktiv - 03.03.2021, 16:23



Antwort auf: Stillzeiten nach MuSchG §7 "Mindestens"

Die Kollegin arbeitet bereits mit Stillpausen, möchte aber mehr als die "mindestens ..." bzw. nimmt sich bereits mehr Zeit? Was entweder jetzt schon oder aber auf Dauer sicher zu Zwist mit den Kollegen führt. Daher deine Frage nach einer Obergrenze - "mindestens" ist ja bereits festgelegt. Haufe: "Teilzeitbeschäftigten Frauen, die z. B. bei einer nur 3-stündigen täglichen Arbeitszeit hinreichend Zeit haben, ihr Kind außerhalb der Arbeitszeit zu stillen, steht der Anspruch nicht zu." "...Die Arbeitnehmerin ist jedoch gehalten, durch zumutbare und organisatorische Maßnahmen die Stillzeiten in angemessenen Grenzen zu halten und damit auch den betrieblichen Belangen Rechnung zu tragen. Keinesfalls darf die Arbeitnehmerin Zahl und Lage der Stillzeiten nach ihrem Gutdünken bestimmen." Danach ergibt sich für mich relativ klar, dass wenn ich 3 Std Arbeitszeit am Stück arbeiten muss ohne dass während dessen eine Stillpause zu gewähren ist, die Stillzeiten während einer 6-Std. Arbeitszeit eben nicht auf zB 2 Std aufgerundet werden müssen. Muss oder möchte man öfter Stillen oder diese Zeiten eben "nach Gutdünken" bestimmen können, kann man Elternzeit nehmen.

von cube am 03.03.2021, 18:03



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Ich habe schon verschiedenes gesehen. Lehrerin. Ihr wurde das Baby mittags gebracht. Die Mittagspause von 20 Minuten reichte in der Regel zum Stillen und wenn es mal 5 Minuten länger dauerte, war es ok. Die Schüler wussten Bescheid. Zwei Kinder und bei beiden nach dem Mutterschutz ihre Arbeit wieder aufgenommen, tgl. 6 Unterrichtsstunden. Sie hat es uns so erklärt, dass sie sich für das Arbeiten entschieden hat und keine "Extras" haben möchte. Anfangs hat sie in jeder großen Pause gestillt, später nur noch Eine. Frau arbeitet über 30 Minuten von zuhause entfernt. Sie arbeitete nach dem Mutterschutz wieder VZ. Nach 4-5 Std. fuhr sie nach Hause zum Stillen. Die restliche Zeit war Home Office oder für abendliche Termine. 5 Std./Woche wurde als Stillzeit angerechnet. Wenn sie nicht da war gab es Muttermilch aus der Flasche. Ich kenne es so, dass die 60 Min./tgl. das Maximum sind, was der AG bezahlt freistellen muss.

von Ani123 am 03.03.2021, 20:25