Steht einem die Dienstausgleichspauschale bei Rufdiensten zu?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Steht einem die Dienstausgleichspauschale bei Rufdiensten zu?

Sehr geehrte Frau Bader, bis einschließlich Mai dieses Jahres habe ich im Rahmen einer Teilzeitarbeit in Elternzeit lediglich Rufdienste von zu Hause aus gemacht (immer freitags). Der Vertrag für diese Rufdienste ist bis einschließlich Dezember dieses Jahres gültig. Für das Grundentgelt wurde pauschal eine wöchentliche Arbeitszeit von 2 Stunden festgelegt, die ich jedoch nicht erfüllt habe, da ich lediglich für die Rufdienste vorgesehen war. Entsprechend wurde jede Woche ein Minus von 2 Stunden auf meinem Arbeitszeitkonto generiert, was in meinen Augen auch korrekt ist. Nun bin ich erneut schwanger. In meiner Abrechnung bekomme ich jedoch lediglich das Grundentgelt für die 2 wöchentlichen Arbeitsstunden ausbezahlt (die Stunden werden nach wie vor von meinem Konto abgezogen), ich bekomme jedoch keine Dienstausgleichspauschale für die vor meiner Schwangerschaft geleisteten o.g. Rufdienste vergütet. Als ich diesbezüglich nachgefragt habe, weshalb das so sei, hieß es, dass ich ein "Sonderfall" sei und dadurch, dass ich nur Rufdienste geleistet habe und keine Arbeitsstunden unter der Woche generiert habe, würde mir die Dienstausgleichspauschale nicht zustehen. Ist dem so? Das würde ja bedeuten, dass die Schwangerschaft mit deutlichen Nachteilen in Bezug auf mein monatliches Entgelt für mich verbunden wäre. Normalerweise sollte einer Schwangerschaft doch nicht mit Nachteilen verbunden sein, weshalb extra die Dienstausgleichspauschale eingeführt worden ist. Ich bedanke mich für Ihre Hilfe und Antwort!

von Mortischa77 am 28.09.2017, 12:24



Antwort auf: Steht einem die Dienstausgleichspauschale bei Rufdiensten zu?

Hallo, tut mir leid, ich verstehe das nicht. Was ist der Unterschied daran, dass Sie jetzt schwanger sind und was bekommen Sie weniger? Haben Sie ein Beschäftigungsverbot? Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 29.09.2017