Stationärer Aufenthalt während Eltern(geld)zeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Stationärer Aufenthalt während Eltern(geld)zeit

Hallo Frau Bader, wir haben in der Familie folgendes Problem. Die Kindsmutter ist derzeit in Elternzeit, bezieht Elterngeld. Der Kindsvater hat direkt nach der Geburt zwei Monate Elternzeit mit Elterngeldzug in Anspruch genommen. Nun ist die Kindsmutter zu einem stationären Aufenthalt gezwungen, die Dauer ist nicht absehbar. Der Kindsvater sucht nach Option, sich weiterhin um sein Kind zu kümmern. Das 3-Schicht-System, in dem er arbeitet, erschwert die Sache. Gäbe es die Möglichkeit, Elternzeit und -geld "auf ihn zu übertragen"?

von kessi83 am 23.10.2017, 16:24



Antwort auf: Stationärer Aufenthalt während Eltern(geld)zeit

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.10.2017



Antwort auf: Stationärer Aufenthalt während Eltern(geld)zeit

Muss er nicht. wenn er das Kind beaufsichtigen muss, dann kann er sich von der KK als "Haushaltsfilfe" aufnehmen lassen. Das Kind dürfte dann aber nicht stationär mit aufgenommen werden bei der Mutter. Ist IMO der leichtere weg weil EG immer in Lebensmonaten genommen werden muss. Das lässt sich ja schlecht planen/durchführen wenn unklar wie lange die Mutter ausfällt. Schau mal hier: https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/leistungen-gesetzliche-krankenkassen/gesetzliche-krankenkassen-besondere-leistungen/haushaltshilfe/ Da die Mutter ja im KH ist, muss ja wer das Kind betreuen. Und damit würde der Vater eben entsprechenden Anspruch haben. Aber wie gesagt, das gilt nur wenn das Kind daheim bleibt. Wird es mit aufgenommen, weil die Mutter zB stillt, dürfte das entfallen. Und alles Gute

Mitglied inaktiv - 23.10.2017, 16:41



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