Schwanger und durch Rente des Arbeitgebers arbeitslos?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger und durch Rente des Arbeitgebers arbeitslos?

Sehr geehrte Frau Bader, Ich bin in der 9 Woche schwanger. Ich arbeite als Zahnarzthelferin am Stuhl und an der Rezeption. Ich teilte meiner Chefin mit das ich schwanger bin. Da ich vor 2 Monaten eine Eilleiterschwangerschaft mit OP hatte, sage meine Frauenärztin das ich bis zur 12 Woche krankgeschrieben werde damit sich das Baby gut einnisten kann. Meine Chefin gab mir aber am 20.11. ein Beschäftigungsverbot in die Hand. Ist ja nicht so schlecht für mich, sagte Sie. Ein paar Tage später kam Post von der Landesdirektion Sachsen mit Datum vom 16.11. das ich gekündigt werde noch diesen Monat da meine Chefin zum Ende des Jahres in Rente geht. Normalerweise wollte Sie Ende nächstes Jehr in Rente gehen. Muss ich mich jetzt Arbeitslos melden und bekomme dadurch so viel weniger Geld? Dadurch ja dann auch weniger Mutterschaftsgeld und Elterngeld. Ich bin total fertig. Gibt es noch eine andere Möglichkeit. Vielen Dank

von Antschi80 am 27.11.2017, 09:02



Antwort auf: Schwanger und durch Rente des Arbeitgebers arbeitslos?

Hallo, die Krankschreibung halte ich für fehlerhaft - in dieser Schwangerschaft gibt es ja wohl keine Komplikationen. Ein BV halte ich auch für falsch - Sie können ja am Empfang arbeiten, Rechnungen schreiben etc. Wenn der AG aufhört ist die Kündigung zulässig. Bei einem BV für den gesamten Job stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur verfäügung u werden keine Leistungen von der AfA erhalten. Und wenn Sie ArbGeld 1 bekommen, reduziert das das EG Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.11.2017



Antwort auf: Schwanger und durch Rente des Arbeitgebers arbeitslos?

Hier ist aber einiges nicht ganz gut gelaufen! 1. Eine vorausgegangene Eileiterschwangerschaft berechtigt deine Ärztin nicht, dich in dieser Schwangerschaft einfach krankzuschreiben, ohne dass du krank bist. Die Tätigkeit an der Rezeption wird das Einnisten nicht behindern. 2. Am Patientenstuhl darfst du nicht weiter arbeiten, wenn du die Schwangerschaft bekannt gegeben hast. An der Rezeption allerdings schon. Da hätte deine Chefin wie bei jeder Schwangeren erst mal eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, und dich dann weiter an der Rezeption einsetzen müssen. Für eine komplette Freistellung besteht keine Notwendigkeit. Mit dem neuen MuSchG ist die Rangfolge der Maßnahmen klar vorgeschrieben. (Übrigens hat die gleichzeitige AU Vorrang vor dem BV und die Chefin dadurch einen erheblichen finanziellen Schaden. Wäre nicht nötig gewesen.) 3. Wenn deine Chefin die Praxis schließt darf sie dir ganz legal kündigen. Da hast du also von der Aufsichtsbehörde für Mutterschutz in Sachsen Post bekommen. Dort kannst du auch deine Fragen und Zweifel vortragen. Sie würden die Kündigung nicht zulassen, wenn es eine andere Möglichkeit gäbe. 4. Du solltest dich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Gleichzeitig kannst du dich bei einem anderen Arbeitgeber als Rezepetionistin bewerben, wenn deine AU abgelaufen ist. Die Tätigkeit an der Rezeption ist nicht schädlich. Als ZFA für den Behandlungsstuhl kannst du dich jetzt schwanger nicht bewerben.

Mitglied inaktiv - 27.11.2017, 09:23



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