Frage: Schwanger in der Elternzeit

Hallo ich bin neu hier, und habe eine Frage zum Schwanger werden in der Elternzeit. Mein Sohn (1kind) am 12.10.2016 zur Welt meine Elternzeit und Elterngeld läuft bis 11.08.2018 .Ich erwarte aber Anfang Mai (12.05.2018) mein 2 Kind.Als ich heute bei der Elterngeldstelle angerufen habe ,habe ich nicht richtig alles verstanden.WAS kann ich jetzt am besten machen? Mutterschutz vom 2 Kind ist im März. Soll ich meine jetzige Elternzeit vor März kündigen und den Vertag ändern lassen das ich mir für das 2 Baby 1 Jahr Elternzeit und Elterngeld für 1 Jahr auszahlen lasse? (War der Tip von der Dame am Telefon) ABER was passiert dan mit dem restlichen Elterngeld von meinem 1 Baby? Das ich ja eigentlich bis 11.08.2018 bekomme? Und..... Mein Festvertrag besteht noch ,aber ich habe zwischen mir und meiner Chefin ein neuen Vertrag gemacht( unabhängig von dem Festvertrag) das ich jetzt in der Elternzeit 3 Mal im Monat für 6 Std arbeite und aushelfe. Aber mein Elterngeld wird mir trotzdem wie vom 1 Baby angerechnet oder vom fest/Vertrag Gehalt? Liebe Grüße jusy86

von Jusy86 am 14.09.2017, 20:08



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Deshalb ist es umso besser, umso früher Sie wieder in Teilzeit arbeiten. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.09.2017



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

elternzeit auszahlen lassen geht nicht. du solltest schriftlich die laufende elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz kündigen, damit du im mutterschutz wieder volles mutterschaftsgeld erhälst. was mit dem elterngeld ist weil es gesplittet ist, weiß ich nicht. aber elternzeit auszahlen lassen geht nicht. den rest der elternzeit kind 1 kannst du später nehmen, der rest muss aber einen tag vor dem 8. geburtstag von kind 1 ENDEN. also rest berechnen lassen und rechtzeitig beantragen. am besten dann erstmal nur ein jahr von kind 2, dann rest von kind 1 und die restlichen 2 jahre von kind 2 kannst dann später nehmen. auch die müssen, wenn du sie zusammen nimmst, spätestens am 6. geb. von kind 2 genommen werden, damit nix verföllt

von mellomania am 14.09.2017, 20:34



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit

1. Du teilst der EG-Kasse mit das du dein restliches EG VOR dem Mutterschutz ausgezahlt haben willst. Du kannst nicht EG für Kind1 bekommen und gleichzeitig VZ-Mutterschaftsgeld für Kind2 bekommen. Das eine schließt das andere aus. 2. Du teilst deinem AG mit das Du die laufende EZ zum Tag VOR dem neuen Mutterschutz beendest damit am tag wo die Mutterschutz beginnt der VZ-Vertrag wieder auflebt. da du dann in den Mutterschutz sofort gehst, musst du nicht einen tag arbeiten, bekommst aber die bis zu 13 € von der KK pro tag und die restliche Differenz zum VZ-Lohn von deinem AG. Eben halt wie bei Kind1. 3. Gleichzeitig bittest du um Übertragung der restlichen EZ von Kind1 über das 3te Lebensjahr hinaus, so kannst du diese noch bis zum 8ten Lebensjahr dranhängen wenn du magst. gerade mit 2 kleinen Kindern keine schlechte Sache wenn man nicht vor hat so schnell wieder VZ zu arbeiten. 4. Da dein TZ-Vertrag ja scheinbar auf die EZ von Kind1 befristet ist, endet diese dann mit dem neuen Mutterschutz. das Einkommen daraus dient als Grundlage für das EG für Kind2. Für das neue EG zählt das was du an Einkommen in den 12 Monaten vor erneuten Bezug hattest, ausgeklammert werden müssten in deinem Falle die ersten 14 Monate EG (ich denke mal du hattest EG Plus) und die Mutterschutzzeiten. Heißt also, hättest du nicht gearbeitet wären je nachdem wann genau der neue Mutterschutz beginnt etwa 2-3 Monate mit 0 € gewertet worden, da du gearbeitet hast werden statt dessen 67% von deinem TZ-lohn genommen. Dank 10 % Geschwisterbonus dürfte es damit annähernd das gleiche EG wie bei Kind1 geben. Hoffe das hilft dir etwas.

Mitglied inaktiv - 14.09.2017, 21:27



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