Sehr geehrte Frau Bader,
ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Aktuell befinde ich mich in Elternzeit für meinen Sohn, der am 27.04.16 geboren wurde. Ich habe drei Jahre Elternzeit beantragt (da bei meiner Firma leider die große Gefahr bestünde andernfalls bei erster Gelegenheit entlassen zu werden) und wollte nach einem Jahr in Teilzeit arbeiten gehen. Darüber ist mein Arbeitgeber natürlich informiert, aber es wurde noch nichts schriftlich vereinbart.
Jetzt bin ich aber erneut schwanger und meine Frauenärztin möchte ein sofortiges Berufsverbot aussprechen, da es wie beim ersten Mal mit hohem Risiko verbunden ist.
Nun meine Frage: sollte dieser Fall eintreten und ich daher gar nicht wieder anfangen zu arbeiten, wird dann für das zukünftige Elterngeld mein Gehalt von vor der ersten Geburt veranschlagt? Und was ist bis zum Mutterschutz? Habe ich Anspruch auf ein Gehalt im BV, auch wenn ich mich noch in Elternzeit befinde und die Teilzeitvereinbarung noch nicht getroffen wurde? Oder muss ich das Risiko eingehen und Teilzeit arbeiten, um wenigstens etwas zu bekommen?
Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich möchte nicht meinen Arbeitgeber betrügen oder mich vor Arbeit drücken. Ich hatte mich auf sie Rückkehr gefreut. Aber wie die Dinge nun liegen, ist alles doch viel komplizierter geworden.
Ich hoffe, Sie können mir helfen. Ich bin gerade etwas nervös wie es finanziell für uns nun weitergehen soll.
Herzlichen Dank vorab,
Julia
von
Jojoko
am 18.03.2017, 10:06
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
Hallo,
1. Solange es keinen Teilzeitvertrag gibt, greift natürlich auch das Beschäftigungsverbot nicht - wenn der Vertrag schon mündlich vereinbart ist, gilt das auch
2. Die gesetzlichen Regeln zum Beschäftigungsverbot haben sich geändert, ihr Arbeitgeber muss eine Gefährdungsprüfung vornehmen und Sie dann, wenn irgendwie machbar, umsetzen.
3. Das Gehalt bemisst sich dann natürlich nach der Teilzeittätigkeit.
4. das Elterngeld bemisst sich nach den letzten zwölf Monaten vor der Geburt, nur die Monate mit Mutterschaftsgeld und Elterngeld werden herausgerechnet, auch wenn es sich um Leistungen für das erste Kind handelt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.03.2017
Antwort auf:
Schwanger in der Elternzeit
1. Solange du in Elternzeit bist ruht das Arbeitsverhältnis von früher und du brauchst kein BV, würdest auch keinerlei Lohnfortzahlung erhalten.
2. Solange keine TZ-Vereinbarung getroffen wurde, gilt 1.
3. Wenn die TZ-Vereinbarung getroffen wurde, musst du auch eine Kinderbetreuung für die in Frage kommenden Arbeitsstunden nachweisen können, sonst gibt es keinen Anspruch auf (TZ-)Lohn.
4. Individuelles BV: was heißt hohes Risiko? Falls du liegen musst, wäre eine AU zutreffender. Für ein BV muss man schon noch prinzipiell arbeitsfähig sein.
5. Zum Beginn des Mutterschutzes kannst du deine Elternzeit vorzeitig beenden und erhältst für 14 Wochen wieder Mutterschaftsgeld in Höhe des früheren VZ-Gehalts.
Mitglied inaktiv - 18.03.2017, 12:05