Schwanger in der Elternzeit. Was nun beachten???

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger in der Elternzeit. Was nun beachten???

Hallo liebe Frau Bader, ich befinde mich derzeit in Elterzeit (die Geburt war am 11.07) Heute habe ich erfahren das ich wieder schwanger bin ( Geburtstermin ist 4.06.17). Ich habe für meinen Sohn zwei Jahre Elterzeit genommen. Jetzt weiß ich nicht genau wie weiter .... meine erste Frage an sie: Ab wann bin ich verpflichtet meinen Arbeitgeber diesbezüglich zu informieren ? Wie viel Geld bekomme ich? Was steht mir zu? Was wird angerechnet ???? Vielen lieben Dank im voraus für Ihre Bemühungen !!!!

von Majaleon am 27.09.2016, 23:01



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit. Was nun beachten???

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.09.2016



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit. Was nun beachten???

Wow, das ist aber eine knappe Geburtenfolge! Es gibt nicht DEN Zeitpunkt, an dem du verpflichtet bist, deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Die "kritische" Phase würde ich auf jeden Fall erstmal abwarten, zumal du ja eh gerade in Elternzeit bist. Du kannst deine aktuelle Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes vorzeitig beenden (rechtzeitig schriftlich dem Arbeitgeber mitteilen!). Dann bekommst du volle Mutterschaftsleistungen während der Schutzfrist, wie beim 1. Kind. Aufgrund der kurzen Geburtenfolge wird das Elterngeld die gleiche Höhe haben wie das Elterngeld, was du gerade bekommst, + Geschwisterbonus.

von chrissicat am 28.09.2016, 06:14



Antwort auf: Schwanger in der Elternzeit. Was nun beachten???

Achtung!!!! ich würde dringend raten einen Termin bei der Elterngeldkasse zu machen. Wenn Du die laufende EZ zum neuen Mutterschutz abbrichst, um das Mutterschaftsgeld zu bekommen, stellt sich die Frage ob der Elterngeldanspruch den Du jetzt aktuell hast noch gilt. Den man darf innerhalb des Elterngedlbezuges nicht mehr wie 30 Std die Woche arbeiten - und um volles Mutterschutzgeld von KK und Arbeitgeber zu bekommen müsste dein Vollzeitvertrag wieder aufleben. Und da man immer ganze Lebensmonate nehmen muss, musst Du evtl den Monat in dem der Mutterschutz beginnt zurückzahlen und die Elterngeldmonate danach auch. Aktuell bekämmst Du ja bis zum 10.07.17 Elterngeld, Dein neuer Mutterschutz müsste aber so Ende April beginnen. Klar, Mutterschutzgeld ist höher wie Elterngeld, das sollte also mitgenommen werden. Ich würde aber schauen ob der Kindsvater nicht noch Elternzeit und Elterngeld nutzen will - in der Zeit indem Du schon im Mutterschutz für Kind2 bist. Gleichzeitig würde ich schauen ob ich nicht die EZ beim Arbeitgeber erst zum vollendeten Lebensmonat de Kindes beende, also zum 10.05.17. Gäbe dann zwar nur die 13 € von der KK und den Arbeitgeberanteil erst ab dem 11.05ten, aber Du müsstest für den Monat das Elterngeld nicht zurückzahlen. Hoffe Du verstehst was ich meine. Ich kann mich echt irren, aber ich würde euch echt raten bei der Elterngeldkasse extra gezielt nachzufragen was in eurem am sinnvollsten ist. ist halt etwas komplizierter weil bei dir der neue Mutterschutz lange vor Ende des Elterngeldes endet. Weniger wie ein Jahr Abstand kommt nicht so oft vor.

Mitglied inaktiv - 28.09.2016, 20:46



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