Frage: Schwanger in der Arbeitslosigkeit

Sehr geehrte Frau Bader, Nach der Geburt meiner ersten Tochter im Juni 2013 musste ich im August 2014 meinen Arbeitsvertrag auflösen, da der Arbeitgeber mir keine Teilzeitstelle ermöglichen konnte. Nun befinde ich mich in der Arbeitslosigkeit u habe vorerst keine Arbeit in Aussicht. Meine Frage ist, was passiert wenn ich jetzt in der Arbeitslosigkeit schwanger werde? Nun Kommt noch hinzu, dass aufgrund meiner Tätigkeit für mich Beschäftigungsverbot bei einer Schwangerschaft besteht. Bekomme ich dann Krankengeld und wenn ja wielange und was passiert mit dem Elterngeld?

von Laula15 am 02.02.2015, 12:15



Antwort auf: Schwanger in der Arbeitslosigkeit

Hallo, bis vor einiger Zeit gab es öffentlich eine Arbeitsanweisung zu diesem Thema (da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen) Ich kopiere das mal hier rein-liebe Grüße NB Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4 Empfänger: Alle AA, RD, SC Gültig ab: 23.11.2010 Gültig bis: 22.11.2015 SGB II: - SGB III: Weisung Zusammenfassung Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. 1. Ausgangssituation Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R). 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene - entfällt - 3. Eigene Entscheidung und Absicht Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor. Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen. Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen. Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen.

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.02.2015



Antwort auf: Schwanger in der Arbeitslosigkeit

Elterngeld wird der Mindestsatz. BV bekommst Du nicht ohne Arbeit. Vermittelbar bist Du dennoch in andere Jobs. Und krank bist Du auch nicht dann, nur schwanger. Verdient Dein Mann denn genug dass ihr das finanzieren könnt?

von Sternenschnuppe am 02.02.2015, 13:15



Antwort auf: Schwanger in der Arbeitslosigkeit

Sehr geehrte Frau Bader, Vielen Dank für ihre Antwort. Normalerweise würde ich als angestellte Zahnärztin ein Beschäftigungsverbot erhalten, da ich in der Zeit der Schwangerschaft nicht mit rotierenden, schneidenden und spitzen Instrumenten arbeiten darf, und auch wegen der Gefahr durch Chemikalien eine Bedrohung für das ungeborene Kind besteht. Normalerweise würde ich über die Umlagenkasse für die Dauer der Schwangerschaft das Gehalt weitergezahlt bekommen, wenn ich in einem Angestelltenverhältnis wäre. In der Zeit der Arbeitslosigkeit fungiert ja das Arbeitsamt als Arbeitgeber. Aber wenn der Geburtstermin auf nach der Zeit der Berechtigung des Bezuges von ALG fällt, wie sieht es dann aus? Würde ich als werdende Mutter dann Hartz IV beziehen müssen oder tatsächlich bis zum Zeitpunkt der Geburt entweder über die Umlagenkasse oder das Arbeitsamt das "Gehalt" weiterbeziehen? Denn für ein Berufsverbot, was ausgesprochen wird aufgrund äusserer Umstände hat nichts mit der werdenden Mutter zu tun,da kann die Mutter ja nichts dafür und normalerweise schützt der Gesetzgeber ja in dieser Hinsicht die Mutter, so dass kein finanzieller Schaden entsteht oder? Im schwangeren Zustand würde ich ja überhaupt keine Chance auf eine Einstellung haben und das im weitesten Sinne ohne Eigenverschulden ??wie sieht hier die Rechtslage aus. Kein Zahnarzt stellt eine Zahnärztin für die Rezeption ein??

von Laula15 am 02.02.2015, 15:33



Antwort auf: Schwanger in der Arbeitslosigkeit

Sorry, Du verstehst nicht. Du hast keine Arbeit! Und nicht den Anspruch nur als Zahnärztin angestellt zu werden. Also gibt es auch kein Gehalt zu ersetzen, Du hast keines. Ja, Du bist Zahnärztin, aber kannst auch kellnern gehen oder im Callcenter arbeiten um Dich zu finanzieren. Und da darf man auch schwanger arbeiten.

von Sternenschnuppe am 02.02.2015, 16:03



Antwort auf: Schwanger in der Arbeitslosigkeit

hi, sternschnuppe hat recht. Keine Arbeit, kein Beschäftigungsverbot, kein Geld in Höhe eines Lohnes, den man eh nicht bekommen würde, da keine Arbeit. Call Center geht prima während der Schwangerschaft. floe

von la-floe am 02.02.2015, 18:39



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