Sehr geehrte Frau Bader,
zur Zeit befinde ich mich in Elternzeit. Meine Tochter ist 2 Jahre alt. Ich arbeite seit dem ersten Geburtstag meiner Tochter teilzeit (30 Std.)
Wenn das 2. Kind noch innerhalb des 3. Elternzeitjahres auf die Welt kommt, wie wird dann das Elterngeld berechnet? Wird das Elterngeld prozentual auf mein aktuelles Teilzeiteinkommen oder auf das Einkommen vor der 1. Geburt berechnet?
Vielen Dank für eine Antwort
VG
Cinzia
von
TopaCinzia
am 27.11.2013, 13:43
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.11.2013
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
"Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird."
--> d. h. wenn ich in den letzten 12 Monate ab Geburt des 2. Kinden Teilzeit beschäfigt war (während der Elternzeit des 1. Kindes) erhalte ich 67,5 % meines Teilzeitlohns? Und nicht das was ich bereits beim 1. Kind erhalten habe?
von
TopaCinzia
am 27.11.2013, 14:13
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit
Exakt.
Elterngeld berechnet sich immer aus den 12 Monaten vor Geburt für welches Kind es beantragt wird.
Mutterschutz und Elterngeldmonate werden ersetzt durch Monate davor.
Aber nur Bezugsmonate vor dem 1. Geb. , der Rest ist ja nur die 2. Rate
von
Sternenschnuppe
am 27.11.2013, 14:19