Schwanger in Elternzeit - Geburtstermin nach Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger in Elternzeit - Geburtstermin nach Elternzeit

Hallo... Ich bin momentan noch bis 08.05.2015 in Elternzeit. Bin jetzt wieder schwanger. Der errechnete Geburtstermin ist aber nach der Elternzeit am 12.08. Der neue Mutterschutz beginnt am 02.07. Hab ich dann praktisch keinen Anspruch mehr auf meinen Arbeitsplatz wenn ich in der Zwischenzeit nicht Vollzeit arbeite?

von SabrinaL am 09.01.2015, 20:43



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit - Geburtstermin nach Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.01.2015



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit - Geburtstermin nach Elternzeit

Wie alt ist das erste Kind bzw wie viel EZ hattest du schon? Falls noch keine 3 Jahre verbraucht sind, könntest du verlängern bis zum Beginn des neuen Mutterschutzes. So bleibt dein alter Vertrag bestehen. Falls schon 3 Jahre weg sind, müsstest du wieder normal arbeiten gehen, evtl könntest du die Zeit ja auch mit Urlaub überbrücken, falls du noch Resturlaub hast.

von sternenfee75 am 09.01.2015, 21:43



Antwort auf: Schwanger in Elternzeit - Geburtstermin nach Elternzeit

Wenn du erst 2 Jahre EZ hattest, kannst du bis zum neuen Mutterschutz verlängern. Mit ET 12.08. beginnt dein MuSchu übrigens am 01.07. Falls nicht, tu dir selbst den Gefallen und bekomm es irgendwie hin, die 7,5 Wochen Vollzeit zu arbeiten! Denn dann bekommst du zB Vollzeit-Urlaub und vor allem Vollzeit-MuSchu-Geld! Verkürzen kannst du die Zeit mit deinem Urlaub, der dir für Mai bis Okt zusteht! Das ist der halbe Jahresurlaub! Gruß Sabine

von SumSum076 am 10.01.2015, 16:06



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