Frage:
Schwanger in Elternzeit, Beschäftigungsverbot, Gehalt
Hallo.
Ich habe da mal eine Frage. Ich befinde mich zurzeit in Elternzeit. Diese endet am 30.05.2017.
Jetzt bin ich wieder schwanger. In meiner letzten Schwangerschaft habe ich ein Beschäftigungsverbot bekommen.
Heute war ich beim Arzt. Sie sagte sie könne mir erst ein Beschäftigungsverbor ausstellen wenn ich wieder arbeiten gehe und wenn ich nicht arbeiten gehen würde, würde ich auch kein Geld bekommen. Jetzt weiß ich garnicht was ich tun soll bzw. Was richtig ist. Soll ich am 30.05 anfangen zu arbeiten und dann einen Tag später sagen ich bin jetzt wieder schwanger und komme nicht oder sage ich es jetzt meinem Arbeitgeber aber dann bekomme ich kein Geld? Ich hoffe Sie können mir helfen.
LG Claudia
von
Claudia800
am 25.04.2017, 13:39
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit, Beschäftigungsverbot, Gehalt
Hallo,
warum will der Arzt Ihnen ein Beschäftigungsverbot ausstellen?
Da das Mutterschutzgesetz in Kürze geändert wird, ist es primär Aufgabe des Arbeitgebers, eine Gefährdungsprüfung vorzunehmen und ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Sinnvoll wäre es also, dies bereits jetzt mit dem Arbeitgeber zu klären.
Dieser hat die Verpflichtung, zu prüfen, ob er Sie umsetzen kann, bevor das Beschäftigungsverbot ausspricht.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.04.2017
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit, Beschäftigungsverbot, Gehalt
Ganz einfach, entweder sagst Du es deinem AG jetzt schon oder am 30.05ten. Kündigen kann er Dich genauso wenig wie er die EZ verlängern kann. was er aber durchaus machen kann ist ein BV anzweifeln wenn es eigentlich seien Sache wäre dieses auszusprechen. heißt, wenn das BV also wegen deiner Arbeit nötig sein könnte, dann muss dem AG erst die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen ob er einen anderen geeigneten Arbeitsplatz für dich hat. Und dann müsstest du eben normal arbeiten wie du es auch müsstest wenn Du nicht schwanger wärst.
Ist das BV allerdings aufgrund gesundheitlicher Beschwerden, muss geprüft werden ob die Voraussetzungen für ein BV überhaupt gegeben sind oder ob nicht eigentlich eine AU nötig wäre. das muss aber eh der Arzt entscheiden und notfalls eben auch entsprechend begründen gegenüber der Krankenkasse.
So oder so, in beiden Fällen stimmt es was der Arzt sagt, ein BV kann es erst geben wenn Deine EZ zu Ende ist. Geld bekommst du in allen Fällen. Dafür musst du nicht mal eine Minute arbeiten.
Mitglied inaktiv - 25.04.2017, 16:20
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit, Beschäftigungsverbot, Gehalt
Es ist so, dass ich in der letzten Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot aufgrund meines Arbeitsplatzes bekommen habe. Ich bin Werkzeugmechanikerin und arbeite im Messraum mit optischen Scan Messmaschinen im Schichtdienst. Ich bin mir unsicher ob ich es meinem Arbeitgeber jetzt schon sagen soll. Also soll ich hingehen und sagen, ich komme am 30. 05. Ja wieder aber ich bin auch wieder schwanger und bekomme ein Beschäftigungsverbot? Oder gehe ich am 30.05 zur Arbeit und sage es ihm dann? Das wäre doch auch Quatsch oder? Natürlich kann mir die Ärztin erst ein Beschäftigungsverbot ausstellen wenn ich wieder arbeite. Das ist ja klar. Nur da sich mein Arbeitsplatz nicht geändert hat werde ich in jedem Fall wieder ein BV bekommen. Ich finde es halt nur blöd mit dem arbeiten einen Tag anzufangen und dann direkt wieder zu gehen!? Also eigentlich könnte ich meinen Arbeitgeber doch jetzt schon über die Schwangerschaft informieren oder? Ob ich jetzt anfange zu arbeiten oder dann ein BV bekomme wäre doch egal?
Ich hatte mir jetzt Sorgen gemacht weil meine Ärztin sagte ich würde dann kein Geld mehr bekommen. Aber ich bin ja fest eingestellt und wir haben im Vorfeld schriftlich vereinbart, dass ich am 30.05. Wieder anfange zu arbeiten.
von
Claudia800
am 26.04.2017, 12:45
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Schwanger in Elternzeit, Beschäftigungsverbot, Gehalt
Dein Arzt darf das BV gar nicht aussprechen, der AG könnte das sogar recht problemlos dann anzweifeln wenn er es drauf anlegt. Das hat dein Arzt dann schon in der ersten Schwangerschaft falsch gemacht - geht über seien Kompetenzen. Und wie wenig Kompetenz er da ist zeigt ja auch die Aussage mit dem Geld. Und da jetzt wegen diese Mist weit strenger kontrolliert wird, würde auch die KK da wohl aufhorchen. Und die kennen ja auch deine Krankenakte - und zahlen am Ende für das BV.
Dein AG muss prüfen ob er einen Job hat den Du machen kannst trotz Schwangerschaft, heißt er darf dich zB auch ins Büro setzen, als Telefon oder sonstwas wo das Mutterschutzgesetz eben eingehalten wird. Nur wenn der AG das nicht kann - weil es zB keinerlei Alternativen gibt - MUSS !!! der AG das BV aussprechen. Dein Arzt hat nur dann die Befugnis wenn Du gesundheitliche Probleme hast, oder das Kind - die nicht über eine AU abgedeckt sind.
Was sonst also dein Arbeitsplatz ist ist unerheblich, dem AG steht es frei dich dann anderweitig einzusetzen.
Ich würde mich also frühzeitig mit dem AG in Verbindung setzen damit er da eine Lösung finden kann und nicht am 30ten wie Ochs vor dem Berge da steht. Hat auch was mit Fairness zu tun.
Mitglied inaktiv - 26.04.2017, 15:02
Antwort auf:
Schwanger in Elternzeit, Beschäftigungsverbot, Gehalt
Das der Arzt ein BV nicht aussprechen darf ist mir wirklich neu. Es ist meine dritte Schwangerschaft und in den beiden ersten wurde das BV von meinem Arzt ausgesprochen. In der ersten Ss habe ich auch im Büro weitergearbeitet, weil ich kein BV haben wollte. Ich kenne es auch nur von anderen so, dass der Arzt das BV ausspricht. Das der Arbeitgeber auch einen anderen Platz anbieten kann weiß ich. Ist ja auch egal jetzt. Uch hatte mir wegen der Aussage mit dem Geld Sorgen gemacht.
Aber ich werde es meinem AG jetzt sagen, am 30.05. Mit meiner Arbeit wieder beginnen und dann werde ich ja sehen ob es ein Beschäftigungsverbot gibt oder nicht. Fange auf jeden Fall erstmal wieder an zu arbeiten.
Danke für die Antworten.
von
Claudia800
am 26.04.2017, 18:45