Schwanger im Landeserziehungsgeldanspruch

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Schwanger im Landeserziehungsgeldanspruch

Sehr geehrte Frau Bader, ich bin momentan noch im Landeserziehungsgeldbezug, dieser endet am 31.8.2017. ( Geburt meines Kindes war am 11.2.16) würde ab 1.9 wieder in Arbeit gehen. nun wurde eine Schwangerschaft festgestellt. wie berechnet sich nun mein mutterschutzlohn da ich ins beschäftigungsverbot gehe? mein arbeitgeber wollte mich eigentlich kündigen zum 30.9.2017...darf er das? ich möchte nun meinen urlaubsanspruch nehmen im september und anschliessend ins beschäftigungsverbot gehen.( Arbeitsort: Fleischerei). mit freundlichen Grüssen Madlen Lietsch

von Madlen38 am 18.08.2017, 16:39



Antwort auf: Schwanger im Landeserziehungsgeldanspruch

Hallo, 1. Sie haben besonderen Kündigungsschutz 2. MG und auch Mutterschaftslohn bekommen Sie in der Höhe Lohn, den Sie ohne BV bekommen würden Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.08.2017



Antwort auf: Schwanger im Landeserziehungsgeldanspruch

Das ist recht simpel. Du teilst deinem AG mit das Du schwanger bist. Und gehst wie vereinbart am 1.09ten wieder arbeiten. Frühstens dann könnte dir der AG dir die Kündigung überreichen. Was hinfällig ist weil du wegen der Schwangerschaft nicht kündbar bist. Du im Gegenzug musst deine normale vereinbarte Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Da sich aber die Gesetzgebung verändert hat, muss der AG erst einmal alles unternehmen um ein BV zu umgehen. Erst dann wenn es absolut keine geeignete Arbeit gibt, kann er ein BV aussprechen. Selbst der Umstand das du evtl in der ersten Schwangerschaft ein BV hattest oder das er grundsätzlich früher alle Schwangeren ins BV geschickt hat ist ohne Relevanz, jede Schwangerschaft ist für sich zu sehen. Mutterschaftslohn bekommst du das was du eben normal aufgrund deines Gehaltes bekommen würde, ebenso die Lohnersatzzahlung welche du aufgrund eines möglichen BV bekommen würdest. Falls also geplant war das du in VZ wieder arbeitest, dann ist das die Grundlage. Falls TZ, eben dieses. Wegen Urlaub musst du mit dem AG klären. Er kann ihn dir erst gewähren, muss es aber nicht. Da der 1.09te ja nicht mehr soooo fern ist werdet ihr da sicherlich ja bereits etwas abgesprochen haben

Mitglied inaktiv - 18.08.2017, 17:26



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