Frage: Schöffentätigkeit

Hallo Frau Bader, ich bin seit 3 Jahren Schöffin am Landgericht und habe nun ein 8 Wochen altes Baby. Laut schreiben vom Gericht bin ich bis Januar freigestellt und muss ab Februar meine Tätigkeit wieder aufnehmen. Leider habe ich absolut keine Betreuung für mein Kind. Großeltern leben weiter weg oder sind berufstätig und mein Mann arbeitet auch Vollzeit. Das Gericht sagt es ist zumutbar eine Betreuung zu suchen. Ist das richtig? Ich weiß nicht woher Ich stille nicht Liebe Grüße und Vielen Dank

von PaHe am 19.12.2016, 11:14



Antwort auf: Schöffentätigkeit

Hallo, Die Berufung zu dem Schöffenamt dürfen ablehnen (§§ 35, 77 GVG)..Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; Ich würde mir da ein Attest vom Kinderarzt besorgen, dass das Kind aufgrund seines Alters nicht fremdversorgt werden kann. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.12.2016



Antwort auf: Schöffentätigkeit

Du kannst einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn du glaubhaft machen kannst, dass dir die unmittelbare persönliche Fürsorge für deine Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. Hast du diesen Antrag schon gestellt?

Mitglied inaktiv - 19.12.2016, 11:43



Antwort auf: Schöffentätigkeit

Ich habe Ihnen per Mail die Situation mitgeteilt und um eine Befreiung für 2017 gebeten. Heute kam per Post das schreiben das mir eine Befreiung nicht zusteht da

von PaHe am 19.12.2016, 12:22



Antwort auf: Schöffentätigkeit

Das habe ich schon versucht Der Kinderarzt sagt das er sowas nicht ausstellen darf

von PaHe am 19.12.2016, 15:02