Sachverhalt: AN schließt mit AG Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung. Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit, der ALG-Anspruch ruht für die Dauer von mehreren Monaten.
Für die ersten vier Wo. gilt der nachgeh. Anspruch. Muss der Arbeitslose ab dem zweiten Monaten selber Beiträge entrichten oder gelten die Beiträge als gezahlt und man muss selber nix zahlen?
Wenn Beiträge selber gezahlt werden müssen, wonach richtet sich dann die Höhe?
Ein Anspruch Familienversicherung beim Ehepartner besteht nicht.
Eine Rück-Info wäre nett. danke!
von
wolke76
am 14.07.2014, 17:36
Antwort auf:
Ruhen des ALG-Anspruchs / Sperrzeit und KV-Beiträge
RUB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.07.2014
Antwort auf:
Ruhen des ALG-Anspruchs / Sperrzeit und KV-Beiträge
RUB? Im dortigen Forum habe ich nichts finden können und wüsste auch nicht warum. Mögen Sie ggf. verlinken oder verstehe ich was falsch?
Freundliche Grüße
Wolke76
von
wolke76
am 14.07.2014, 22:07
Antwort auf:
Ruhen des ALG-Anspruchs / Sperrzeit und KV-Beiträge
Deine Frage hat nichts damit zu tun dass Du ein Kind hast.
von
Sternenschnuppe
am 14.07.2014, 22:25
Antwort auf:
Ruhen des ALG-Anspruchs / Sperrzeit und KV-Beiträge
Achso, danke! Ein Zusammenhang mit der Elternzeit besteht, das hatte ich im AP gar nicht erwähnt. Egal, ich finde die Antwort auch anderweitig.
Nett von dir, dass du mich aufgeklärt hast.
Gruß
von
wolke76
am 15.07.2014, 13:44