Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit im ersten Jahr einer dreijährigen Elternzeit und gehe seit einigen Wochen einer Teilzeitbeschäftigung bei meinem Arbeitgeber nach. Der AG und ich hatten eine Zusatzvereinbarung über Teilzeit während der gesamten dreijährigen Elternzeit getroffen. Genannt sind darin die Anzahl der Wochenstunden und die Wochentage sowie der Zusatz, dass im Übrigen die Regelungen aus meinem (Vollzeit)Arbeitsertrag gelten. Aktuell erwäge ich aus verschiedenen privaten Gründen einen Rücktritt von dieser Teilzeittätigkeit bereits im ersten Jahr der Elternzeit. FRAGEN: 1. Ist ein vorzeitiger Rücktritt von meiner Zusatzvereinbarung während der Elternzeit möglich, auch wenn diese ursprüglich für den gesamten Dreijahreszeitraum festgelegt wurde? 2. Welche "Kündigungsfristen" gelten für die Zusatzvereinbarung während der Elternzeit? Die längere 3-monatige zum Quartalsende aus meinem ursprünglichen (Vollzeit)Arbeitsvertrag, auf den die Zusatzvereinbarung verweist? Oder gelten für den Rücktritt von Teilzeitvereinbarungen während der Elternzeitbesondere Regelungen, etwa Par. 15 Abs. 5-7 BEEG (Konsens-/ Anspruchsverfahren)? Ist Par. 15 Abs. 7 Nr. 5 a) BEEG evtl. so zu verstehen, dass ich eine Verringerung meiner Arbeitszeit auf null Wochenstunden ebenfalls mit einer Frist von sieben Wochen beantragen kann? Und setzt dies ggf. die längere Kündigungsfrist aus meinem (Vollzeit)Arbeitsvertrag auser Kraft? Wie stehen diese rechtlich zueinander? Besten Dank!
von 2014hope am 01.04.2015, 10:46