Hallo Fr. Bader, ich hatte Ihnen geschrieben bzgl. der Auszahlung meiner Mehrarbeits- und Überstunden: http://www.rund-ums-baby.de/recht/Steht-mir-eine-Auszahlung-der-Mehrarbeits-und-Ueberstunden-zu_128155.htm Nun habe ich den genauen Text in der AVR gefunden bzgl. der Ausschlussfristen: (2) Andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen. (3) Für den gleichen Tatbestand reicht die einmalige Geltendmachung der Ansprüche aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Ansprüche unwirksam zu machen. Was heißt denn "nach Fälligkeit" in diesem Zusammenhang (Auszahlung Überstunden und Mehrarbeitsstunden)? Nach dem Ableisten der Überstunden? Nach der Beendung des Dienstverhältnisses? Habe die Stunden zwischen April 2013 und September 2013 geleistet, danach BV, Mutterschutz und EZ. Vielen Dank!
von Fischstäbchen am 22.04.2015, 17:28