Resturlaubsanspruch bei Rückkehr in Teilzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Resturlaubsanspruch bei Rückkehr in Teilzeit

Hallo Frau Bader, ich finde im Netz leider immer wieder Widersprüchliche Antworten zu folgender Frage: Ich habe aus 2011 Resturlaub von 7,5 Tagen, die ich bis August 2012 nehmen müsste. Aus 2012 entstehen mir Urlaubsansprüche i.H.v. 20 Tagen. Ergibt zusammen 27,5 Tage, die ich erst nach der Elternzeit nehmen kann und auch gerne dann erst nehmen möchte, um diese zu verlängern. Ich kehre voraussichtlich in Teilzeit (3 Tage pro Woche) zurück. Laut dem Urteil vom EuGH (AZ: C-486/08) sollten mir die 27,5 Tage Resturlaub vollständig erhalten bleiben, was mir auch logisch erscheint, da ich andernfalls während meiner Vollzeittätigkeit theoretisch 27,5 Tage mehr bei bisherigem Gehalt gearbeitet hätte. 1. Können Sie bestätigen, dass ich einen Anspruch auf 27,5 Tage habe? Oder wird der Anspruch auf die 3 Tage runtergerechnet (27,5 / 5 x 3 = 16,5 Tage). 2. Gibt es Schwierigkeiten, da 7,5 Tage noch aus 2011 resultieren? Vielen Dank für Ihre Antwort!

Mitglied inaktiv - 03.01.2012, 21:16



Antwort auf: Resturlaubsanspruch bei Rückkehr in Teilzeit

Hallo, ausrechnen darf ich es hier nicht, würde mich aber beim AG auf das Urteil berufen Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.01.2012



Antwort auf: Resturlaubsanspruch bei Rückkehr in Teilzeit

Das Urteil des EuGH ist massgeblich, die frühere entgegengesetzte Rechtsprechung des BAG damit überholt. Da das BAG vor der EuGH Entscheidung anderer Meinung war gibt es unterschiedliche Antworten im Netz. Der EuGH geht vor. Wieso sollte Resturlaub aus 2011 ein Problem sein?

von Lina_100 am 03.01.2012, 22:36



Antwort auf: Resturlaubsanspruch bei Rückkehr in Teilzeit

Hallo Lina, vielen Dank für Deine schnelle Rückmeldung! Die widersprüchlichen Aussagen gibt es im Netz leider nicht nur aufgrund der Unterschiede BAG / EuGH, sondern weil sich das Urteil des EuGH auf ein Beispiel in Österreich bezieht und dort Dienststd. und nicht wie in Dland Tage maßgeblich sind: Siehe auch: http://www.michael-schoefer.de/artikel/ms0885.html Genau dieser Artikel hat mich zu meiner Frage veranlasst. Beim Resturlaub aus 2011 (müsste ich theoretisch bis August 2012 genommen haben) bin ich mir einfach nicht sicher, ob für ihn die gleichen Übertragungsregeln auf die Zeit nach der Elternzeit gelten wie für den Urlaub, der aus 2012 entsteht. Viele Grüße & vielen Dank :-)

Mitglied inaktiv - 04.01.2012, 13:22



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