Guten Abend Fr. Bader,
ich arbeite in einem großen Unternehmen. Im März 2011 wurde mir ein Beschäftigungsverbot erteilt weil mein AG keinen Schonplatz anbieten konnte. Ich wollte jetzt im Juni wieder anfangen mit arbeiten und meine Resturlaub (26 Tage) nehmen. Im März war ich im Personalbüro und man hat mir zugesichert das ich den Resturlaub nehmen kann.
Diese Woche habe ich erfahren, das der Resturlaub verfallen sein soll, da zum Zeitpunkt des Beschäftigungsverbotes beantragt und genehmigt war und dieser lt. Aussage der Personalabteilung als genommen gilt.( Der gesamte Urlaub muss im Unternehmen ein 1/4 Jahr vor Ende des Jahres verplant werden).
Es wurde vom Betriebsrat genemigt und es hat angeblich auch ein Jurist geprüft.
Nun weiß ich nicht was ich machen soll, denn im Gesetz steht das mir der Resturlaub zusteht. Oder gibt es doch Ausnahmen? Denn bis jetzt wurden anderen Mitarbeitern der Resturlaub gewährt. ab März plötzlich nicht mehr.
Es kommen in nächster Zeit viele aus dem Erziehungsurlaub wieder.
Ich hoffe Sie können mir helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Juliane Enke
von
Jule82
am 18.05.2013, 20:32
Antwort auf:
Resturlaub vom Beschäftigungsverbot.
Hallo,
habe das Urteil gelesen. Ist tatsächlich so. Da lerne auch ich noch was dazu.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.05.2013
Antwort auf:
Resturlaub vom Beschäftigungsverbot.
Hallo Frau Bader,
ich habe noch nicht gefragt, im Forum aber auch keine bisherige Frage gefunden die zu dem Problem gepasst hätte.
Der Arbeitgeber beruft sich auf ein Urteil des BAG aus dem Jahre 1994:
BAG vom 09.08.1994 - 9 AZR 384/92.
Der bereits genehmigte Urlaub soll nicht mehr nachgewährt werden weil ich den Urlaub ja schon im Beschäftigungsverbot erhalten hätte.
Diese Vorgehensweise wird erst seit diesem Jahr vom Arbeitgeber so praktiziert und soll angeblich anwaltlich geprüft worden sein.
Viele Grüße
von
Jule82
am 18.05.2013, 20:34
Antwort auf:
Resturlaub vom Beschäftigungsverbot.
Wenn ich es richtig verstehe, gibt es dazu keine anderslautende Regelung. Genehmigter Urlaub wird trotz Beschäftigungsverbot nicht wieder gut geschrieben. Wobei zwischen geplantem und genehmigtem Urlaub unterschieden wird.
Das MuSchG formuliert zwar "Urlaub erhalten", allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, "genehmigter Urlaub" gilt als "erhalten", weil der AG alles nötige getan hat, um diesen Urlaub zu ermöglichen.
Gruß
Sabine
PS: Wenn dein AG mit Gerichtsurteilen um sich wirft... Es gibt ein Urteil (wurde hier schon gepostet), wonach für die ersten 3 Monate der Elternzeit (MuSchu inklusive) kein Urlaub abgezogen werden darf. Macht im besten Fall 1/12 mehr Urlaub für dich.
von
SumSum076
am 19.05.2013, 09:31