Hallo Frau Bader,
ich bin im Moment sehr verunsichert wegen der scheinbar undurchsichtigen Situation in Bezug auf Beschäftigungsverbot, Elternzeit, Kündigung, Resturlaub.
Konkret:
Ich habe im April 2015 von meiner Schwangerschaft erfahren und bin sofort ins Beschäftigungsverbot geschickt worden. In dem Jahr hatte ich noch Urlaub übrig, den ich wegen des BVs dann ja nicht genommen habe. (Der verfällt ja dadurch nicht, richtig?) Mein Sohn ist dann im Dezember geboren.
Das gesamte Jahr 2016 und bis Ende August 2017 bin ich nun in Elternzeit. Ich werde den AG aber wechseln, da ich beim alten AG nicht halbtags arbeiten kann. Eine neue Stelle habe ich schon. (Wird demnächst unterschrieben.) Dem neuen AG habe ich mich ab dem 15.09. zur Verfügung gestellt, da ich nicht weiß, wie nun mit dem Resturlaub umgegangen wird.
Ich würde nun zum "Ende der Elternzeit (31.08.2017)" kündigen. Muss ich Formulierungen zum Resturlaub in das Schreiben einfügen? Ich würde ihn gerne ausgezahlt bekommen.
Eine Frage noch: Ich kündige ja in der zweiten Jahreshälfte, steht mir dann der gesamte Jahresurlaub zu (Wartezeit...) oder gilt das wegen der Elternzeit nicht? Ich habe ja nicht tatsächlich gearbeitet, also eher nicht, richtig?
Ich danke Ihnen vielmals und wünsche eine schöne Restwoche!
Liane P.
von
Liane282
am 21.06.2017, 23:39
Antwort auf:
Resturlaub aus BV nach Kündigung zum Ende der Elternzeit
Hallo,
Ansprüche aus 2015 (nicht aus 2014) bestehen bis zu dem Monat, in dem der Mutterschutz endet: bleiben bestehen
Ansprüche aus 2016: Komplette Elternzeit, keine Ansprüche
Ansprüche aus 2017:Komplette Elternzeit, keine Ansprüche
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.06.2017
Antwort auf:
Resturlaub aus BV nach Kündigung zum Ende der Elternzeit
Also hast du lediglich noch den Anspruch für 2015 (bereits beantragten und genehmigten Urlaub musst du abziehen).
von
ALF0709
am 22.06.2017, 09:57
Antwort auf:
Resturlaub aus BV nach Kündigung zum Ende der Elternzeit
Stimmt nicht ganz, Urlaub für 2015 komplett, abzüglich dem was bereits genommen wurde bzw evtl auch abzüglich dem was bereits genehmigt wurde wegen zB Betriebsschließung. Und dann je nachdem wie lange der Mutterschutz ging eben auch anteilig für 2016. In der reinen EZ dagegen erwirbt man keinen Urlaubsanspruch. Da ruht der Vertrag ja. AUSSER !!! der AG gewährt den Urlaub freiwillig auch in der EZ - das muss er aber eben nicht.
Davon ab, wenn im neuen Job nicht mehr wie 30 Std die Woche gearbeitet werden soll, dann würde ich auf keinen Fall den VZ-Job bereits kündigen. Sondern den AG darum bitten das du innerhalb der EZ woanders arbeiten darfst - das ist nämlich möglich mit dessen Zustimmung. dann würde ich auch die kompletten 3 Jahre EZ ausschöpfen und dann mich erst entscheiden ob du wirklich kündigst oder doch wieder zurück gehst.
Mitglied inaktiv - 22.06.2017, 16:57