Guten Tag Frau Bader,
nach einer unglücklich verlaufenden Schwangerschaft im letzten Jahr (Todgeburt in der 16. SSW) bin ich nun derzeit glücklich schwanger in der 24. SSW. Der errechnete Entbindungstermin unseres Babys ist der 20.05.2017. Mein Mutterschutz beginnt laut FA ab dem 09.04.2017 und würde am 15.07.2017 enden.
Nun konkret zu meiner Frage: Ich habe noch 10 Tage Resturlaub aus 2016 und noch meinen kompletten Jahresurlaub für 2017 = 24 Tage. Sowohl den Rest- als auch den Jahresurlaub möchte ich gerne noch vor dem Mutterschutzbeginn am 09.04.2017 voll ausnutzen, da ich 2 Jahre Elternzeit mache und den Urlaub ungern entfallen lassen möchte.
Steht mir denn die volle Ausnutzung des Rest- und Jahresurlaubs noch vor dem Mutterschutzbeginn zu oder nur anteiliger Urlaub? Mutterschutzende ist ja am 15.07. und somit nach der Urlaubs-Jahresschwelle Juni.
Und wenn ich den vollen Urlaub ausnutzen kann – kann mir mein Chef aus driftigen Gründen Untersagen diesen komplett noch vor dem Mutterschutz zu nehmen?
Gibt es hierzu Rechtsgrundlagen, die ich zur Begründung verwenden kann?
Welche Alternativen muss mir mein Chef ggf. anbieten, wenn er mir den Urlaub untersagt (Urlaub ausbezahlen o.ä.)??
Ich danke Ihnen recht herzlich für Ihre schnellstmöglich Rückmeldung
MfG
von
Y-Girl
am 31.01.2017, 13:01
Antwort auf:
Rest- & Jahresurlaubsanspruch vor Mutterschutzbeginn
Hallo,
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht.
Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.02.2017
Antwort auf:
Rest- & Jahresurlaubsanspruch vor Mutterschutzbeginn
Für 2017 steht dir Jahresurlaub nur anteilig zu, und zwar voraussichtlich bis Juli, also 7/12 vom Jahresaurlaub. Genau kann man das aber erst dann ausrechnen, wenn der tatsächliche ET feststeht.
Wenn du den Urlaub vor der Mutterschutzfrist nehmen möchtest, ist das zumindest für den Urlaub ok, der bis dahin erworben wurde. Du kannst aber auch Urlaub auf später aufsparen, wenn du aus der Elternzeit zurück kommst. Er verfällt nicht. Sollte das Arbeitsverhältnis enden, wird nicht genommener Urlaub ausbezahlt.
Mitglied inaktiv - 31.01.2017, 17:04