Frage: Reduzierung der Arbeitsstunden

Hallo Frau Bader, man hat ja ab einer gewissen Betriebsgröße usw. Anspruch auf eine Teilzeitstelle, soweit ich gelesen habe, auf 15 bis 30 Arbeitsstunden. Wie sieht es aus, wenn man von 40 auf 35 Stunden verringern wollen würde. Gäbe es darauf auch einen Anspruch oder müsste man auf max. 30 verringern? Vielen Dank für Ihre Antwort!

von astya am 28.04.2015, 13:04



Antwort auf: Reduzierung der Arbeitsstunden

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 30.04.2015



Antwort auf: Reduzierung der Arbeitsstunden

...achso, es geht darum, wenn man wieder aus der Elternzeit zurückkehrt, wobei ich glaube, dass das keinen Unterschied machen sollte.

von astya am 28.04.2015, 13:09



Antwort auf: Reduzierung der Arbeitsstunden

Hallo, Die 15-30 Stunden gelten nur in der EZ. Außerhalb geht alles. Ein Anspruch besteht eben ab einer bestimmten Größe des Betriebes und soweit außerhalb der EZ keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen (in der EZ dringende betriebliche Gründe). LG

von Lina_100 am 28.04.2015, 15:56



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