Recht auf Home-Office nach der Elternzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Recht auf Home-Office nach der Elternzeit?

Guten Tag Frau Bader, ich bin seit 19 Monaten in Elternzeit, vereinbart mit dem Arbeitgeber sind 24 Monate. Mein Arbeitsort ist Frankfurt am Main, da mein Mann allerdings als Polizeibeamter das Bundesland gewechselt hat, sind wir letzten Herbst nach Karlsruhe gezogen. Nun bin ich erneut schwanger geworden und habe meine Elternzeit für das neue Kind um zwei weitere Jahre verlängert. Jetzt frage ich mich, welche Rechte und Pflichten ich mit meinem noch laufenden Arbeitsvertrag habe: ich könnte nach der Elternzeit nicht mehr vor Ort arbeiten. Habe ich ein Recht auf Home-Office und Teilzeit? Denn letztendlich hat sich mein Mann beruflich verändert und zwei Haushalte zu führen ist für uns als Familie natürlich nicht denkbar (emotional; aber auch finanziell wäre es nicht möglich gewesen) Macht es Sinn den Vertrag so weiter laufen zu lassen, vielleicht kommt auch noch mal ein drittes Kind. Oder soll ich eine Aufhebung anstreben? Kurze Infos zum AG: es handelt sich um eine kleine PR-Agentur, unter sechs Mitarbeitern, mein Vertrag ist unbefristet. Mir wurde bei der ersten Elternzeit schon mündlich mitgeteilt, dass Teilzeit nicht angeboten wird bzw. nicht möglich sei. Vielen Dank

von FranziskaP. am 07.04.2021, 14:40



Antwort auf: Recht auf Home-Office nach der Elternzeit?

Hallo, grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die alte Arbeitsstelle nach der Elternzeit. Eventuell auch auf Teilzeit. Nicht aber auf bestimmte Arbeitszeiten und schon gar nicht auf einen Home-Office Platz. Es sei denn, dies ist vertraglich vereinbart. Ansonsten müssen Sie kündigen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.04.2021



Antwort auf: Recht auf Home-Office nach der Elternzeit?

Du hast nach der EZ ein Anrecht auf deinen alten Arbeitsplatz. Wenn du den Vertrag nicht mehr erfüllen kannst oder willst, musst du kündigen. Recht auf TZ oder gar Home-Office hast du nicht.

von KielSprotte am 07.04.2021, 14:44



Antwort auf: Recht auf Home-Office nach der Elternzeit?

Du hast für dein ungeborenes Kind jetzt schon 2 Jahre Elternzeit genommen ? Wie geht das denn ? Kannst du deinen Arbeitsvertrag nach der Elternzeit nicht erfüllen, musst du kündigen. Dein AG hat zudem weniger als 15 Mitarbeiter, somit entfällt dein Anrecht auf Teilzeit.

von Himbeere2008 am 07.04.2021, 14:56



Antwort auf: Recht auf Home-Office nach der Elternzeit?

Du hast Elternzeit für ein ungeborenes Kind??? Wie geht das denn?

Mitglied inaktiv - 07.04.2021, 15:18



Antwort auf: Recht auf Home-Office nach der Elternzeit?

Also ich verstehe es so, dass sie noch 5 Monate mit Kind 1 in EZ ist (seit 19 Monaten in EZ, 24 Monate vereinbart) und bereits angekündigt hat für Kind 2 auch 24 Monate nehmen zu wollen.....?

von KielSprotte am 07.04.2021, 15:23



Antwort auf: Recht auf Home-Office nach der Elternzeit?

Nein. Weder einen Anspruch auf TZ noch einen auf HO. Das ihr umgezogen seid ist für den AG irrelevant, da eure private Entscheidung. Ich würde den Vertrag so lange aufrecht erhalten, bis du weißt, ob du wirklich kündigen musst oder eben einen neuen Job gefunden hast. Die Ausgangssituation für fast alles, was folgen könnte ist immer besser mit einem bestehenden Vertrag als "nur" noch Hausfrau oder arbeitslos zu sein.

von cube am 07.04.2021, 16:59



Antwort auf: Recht auf Home-Office nach der Elternzeit?

Das mit den EZ verstehe ich auch nicht. Wissemswert ist zu wissen, wann der ET ist um daraus zu wissen, wann der Mutterschutz ist. Damit wäre zu wissen, ob der Mutterschutz vor oder nach Ende der EZ fürs 1.Kind beginnt. Beginnt er vor Ende der EZ vom 1.Kind solltest du die EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden. Somit greift der alte Vertrag wieder und du bekommst Mutterschutzgeld nach dem Vertrag. Beginnt der Mutterschutz nach Ende der EZ fürs 1.Kind kannst du die EZ bis zum Tag vor dem Mutterschutz verlängern. Der AG muss dem zustimmen, weil du dich vorher für 2 Jahre festgelegt hast. (Alternativ kannst du arbeiten, was aus deinen o.g. Gründen schwer wird.) Mutterschutzgeld gibt es dann in Höhe des alten Vertrages. Mit Geburt des 2.Kindes nimmst du 2 Jahre EZ dafür. Nach Ende der 2 Jahre EZ fürs 2.Kind kannst du noch die restliche EZ vom 1.Kind nehmen, wie auch vom 2.Kind. So kommen nochmal 1,5-2 Jahre zusammen. Wichtig: EZ von einem Kind kannst du nur bis zum 8.Geburtstag des jeweiligen Kindes nehmen. Das bedeutet, dass du nur EZ fürs 1.Kind nehmen kannst, bis das 8 Jahre ist. Wenn du in der EZ erneut schwanger wird machst du wieder oben Geschriebenes. Restliche EZ bleibt bestehen, insofern das Kind nicht 8 Jahre ist. Festlegen auf 2 Jahre solltest du dich, weil du dann ihne Zustimmung des AG verlängern kannst. Meldest du weniger EZ brauchst du die Zustimmung des AG. Bzgl. der Berechnung des EG kannst du den EG-Rechner nutzen oder bei der EG-Stelle berechnen lassen. Es wird vermutlich weniger sein als beim 1.Kind. Bis zum 3.Geburtstag des 1.Kindes gibt es noch den Geschwisterbonus. Während der EZ kannst du TZ in EZ arbeiten. Das muss nicht beim jetzigen AG sein. Es kann auch ein neuer AG sein. Die Zustimmung des jetzigen AG TZ in EZ bei einem anderen AG arbeiten zu dürfen, muss da sein. Evtl. besteht dann die Möglichkeit dort zu bleiben und beim jetzigen AG zu kündigen. Bedenke da die Kündigungszeit. Die TZ in EZ steigert EG. Für das 2.Kind vermutlich unrelevant. Für ein 3.Kind interessanter. Einen Anspruch auf TZ oder/und Homeoffice besteht nicht.

von Ani123 am 08.04.2021, 23:24



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