Progressionsvorbehalt beim Elterngeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Progressionsvorbehalt beim Elterngeld

Sehr geehrte Frau Bader. Ich habe Ende Oktober entbunden und ursprünglich geplant, für ein Jahr in Elternzeit zu gehen. Da ich vom Progressionsvorbehalt beim Elterngeldbezug gelesen habe, habe ich mich kurzfristig entschieden, bis Ende Januar 2019 Elternzeit bei meinem Arbeitgeber zu beantragen, um einer Steuernachzahlung zu entgehen, da ich ja dann 2018 gar kein Gehalt beziehe. (Ich bin nicht verheiratet, so dass sich aus dem Gehalt meines Partners kein Problem ergeben dürfte.) Elterngeld möchte ich aber nur für 12 Monate beziehen. Ist das sinnvoll? Eine weitere wichtige Sache ist mir noch unklar geblieben: Ich besitze eine Wohnung, die fremdvermietet ist, und für die ich einen Kredit abbezahle. Können die "Einkünfte" (Kreditraten übersteigen die Mietzahlungen) aus dieser Wohnung dazu herangezogen werden, dass ich doch noch auf das Elterngeld Steuern nachzahlen müsste? Und sollten mein Partner und ich uns entschließen 2018 zu heiraten: Können wir durch getrennte steuerliche Veranlagung der Steuernachzahlung entgehen? Vielen Dank im Voraus, Ulrike

von rike2017 am 04.11.2017, 18:38



Antwort auf: Progressionsvorbehalt beim Elterngeld

Hallo, 1. Bei der Steuer zählen nur die Einkünfte, es ist unwesentlich, ob Sie in EZ sind 2. Es gibt doch keine positiven Einkünfte 3. Ja Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.11.2017



Antwort auf: Progressionsvorbehalt beim Elterngeld

Sinnvoll ist das nicht - denn so hast du für das erste Jahr EG einen höheren Betrag, der unter die Progression fällt. Um dem Effekt zu mindern, streckt man üblicherweise das Geld auf 24 Monate. So hat man nur hälftige Anteile, die zu niedrigen Rückzahlungen führen. In 2018 versteuerst du ja für 2017 und erst 2019 versteuerst du 2018 usw... Ich bin mir aber sicher, dass das nur bei Verheirateten gilt, die zusammen veranlagt werden. Allgemein gilt, dass in Steuerklasse 4/4 niemand mit einer Rückzahlung rechnen muss. Bei allen anderen Steuerklassen sieht das anders aus. Gerade in der 3/5 kommt es zu oft hohen Nachzahlungen. Es sollte eine Einkommensgefälle von 60/40 bestehen. Heiratet ihr und ihr nehmt die 4/4, so könnt ihr mit einer Steuerrückgabe rechnen - bei uns dieses Jahr um die 2700€. Du musst mit keiner Nachzahlung rechnen, denn du hast ja vorher normal gearbeitet und nicht deine LSK geändert. Du musst es nur angeben, da es Lohnersatz ist. Mit den Mieteinkünften kenne ich mich nicht aus! LG

von Colien07022004 am 04.11.2017, 20:23



Antwort auf: Progressionsvorbehalt beim Elterngeld

Selbstverständlich unterliegt das EG auch bei 4/4 und Einzelveranlagung dem Progressionsvorbehalt. Insofern ist es mMn für sie durchaus sinnvoll das ganze Jahr 2018 ohne Einkommen zu bleiben und damit das EG komplett in ein Jahr zu legen in dem es den Steuersatz nicht groß beeinflussen kann anstatt es in ein zeites Jahr zu schleifen, womes sich dann garantiert wieder auswirkt. Allerdings glaube ich nicht, dass falls benötigt zB zwei Monate Teilzeit Ende 2018 da groß ins Gewicht fallen und zu eine großen Nachzahlung führen würden, egal in welcher Steuerklasse. Was die Mieteinkünfte angeht, so würde ich eher prüfen, ob das nicht schon bei der Berechnung des EG relevant ist und somit das EG mindert. Was das Steuerliche bei den Mieteinkünften angeht würde ich das bei einem Steuerberater mal überschlagen lassen. Ich glaube nicht, dass Frau Bader das hier genauer wird analysieren können. LG Lilly

Mitglied inaktiv - 04.11.2017, 21:03



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