Liebe Frau Bader, gestern hatte ich Ihnen bereits eine Frage bzgl. Kündigungsschutz für geringfügig beschäftigte Schwangere in einem Betrieb mit weniger als 5 Mitarbeitern gestellt. Nun sind mir noch drei Folgefragen eingefallen: - Die Kündigung liegt mir vor (Wortlaut: "ordentliche Kündigung"). Wäre diese - wenn ich sie gegenzeichne - rechtskräftig? Sprich, kann man das MuSch Gesetz einfach durch beidseitige Unterschrift aushebeln? - Sollte ich der Kündigung schriftlich widersprechen (wenn ja innerhalb welches Zeitraumes) mit dem nochmaligen Hinweis auf meine Schwangerschaft? Ich habe die Schwangerschaft vor 4 Wochen nur mündlich bekanntgegeben. - Sollte ich gleichzeitig schriftlich eine 3-jährige Elternzeit beantragen? Dass ich in solch einem kleinen Betrieb keinen Anspruch auf z.B. Teilzeit während der Elternzeit habe, das ist mir bewusst. Welchen Unterschied mach es aber für mich, ob ich nach der Geburt des Kindes arbeitslos oder in Elternzeit bin? Vielen Dank für Ihre Bemühungen und LG!!
Mitglied inaktiv - 01.08.2014, 20:48