Nochmal - Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Nochmal - Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag

Hallo Frau Bader, zu u. a. Angelegenheit haben Sie mir zwar schon geantwortet, dass ich auf die Dauer der Änderungsvereinbarung achten sollte, aber das verstehe ich nicht ganz. Muss diese Änderungsvereinbarung zeitlich begrenst, z. B. für die Dauer von zwei Jahren, vereinbart werden und wenn ja warum? Und berührt diese Änderung meine Betriebszugehörigkeit? Viele Grüße V. Weber Ich werde ab dem 21.3. in Teilzeit bei meiner alten Firma arbeiten. Ich habe jetzt eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag (vorher Vollzeit) erhalten. Die dort enthaltenen Punkte 1. Arbeitszeit, 2. Vergütung und 3. Urlaubsanspruch werden dort festgehalten. Bleibt mit dieser Änderungsvereinbarung mein Vollzeitarbeitsvertrag bestehen oder muss ich auf irgendwelche Formulierungen achten, damit der alte Vertrag nicht ausser Kraft gesetzt wird? Viele Grüße V. Weber

von VW76 am 11.03.2011, 16:16



Antwort auf: Nochmal - Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag

Hallo, bei dem Zusatzvertrag sollten Sie darauf achten, dass er auf die EZ befristet ist, wenn Sie später wieder VZ arbeiten wollen Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.03.2011



Antwort auf: Nochmal - Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag

Naja.. es ist eben ein Unterschied, ob die Befristung nur für die Dauern der EZ gehen soll, oder eben die Änderung auf Dauer angelegt ist. Wenn Du es also nur für die EZ haben willst, solkte eine Formulierung dazu zu finden sein: "Während der EZ für das am xx.xx.xxxx geborene Kind gilt folgende Änderung im Arbeitsvertrag vom yy.yy.yyyy": Oder:"Die Verkürzung des Arbeitszeit gilt bis zum zz.zz.zzzz" irgendsowas halt Viele Grüße Désirée

von desireekk am 12.03.2011, 16:05



Antwort auf: Nochmal - Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag

Guten Morgen, am 20.03.2011 endet meine Elternzeit. Es handelt sich also nicht um eine Verkürzung der Arbeitszeit während der Elternzeit, sondern danach. Grüße V. Weber

von VW76 am 13.03.2011, 10:23



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