Frage: Beschäftigungsverbot

Huhu ihr lieben..... Diese Frage trifft jetz auf mich nicht zu ...ich stelle sie im allgemeinen...da ich jetz viel gelesen habe . Und zwar ...muss man die ss ja bei der vertragsunterzeichnung nicht angeben...selbst bei unbefristeten Verträgen nicht ...auch wenn ei­ne un­be­fris­tet ein­zu­stel­len­de Ar­beit­neh­me­rin die ver­ein­bar­te Tätig­keit während der Schwan­ger­schaft we­gen ei­nes mut­ter­schutz­recht­li­chen Beschäfti­gungs­ver­bo­tes zunächst nicht ausüben kann.das habe ich gelesen... Was bedeutet wegen eines mutterschutz rechtlichen bv .... Denn bei befristeten Verträgen muss man die ss ja auch nicht angeben....angenommen man bekommt ein bv ....ist das dann anfechtbar? Denke ml es is damit gemeint wenn eine Frau sich bewirbt zb..für eine Op stelle im Kh ..das es von Anfang an klar ist das sie ein bv bekommt....das das dann anfechtbar ist... Ist das so gemeint das es mit dem Beruf zu tun hat in dem man schwanger nicht mehr arbeiten darf.? Was ist wenn man einen Vertrag schwanger unterschreibt für eine Büro stelle und dann ein bv ausgestellt wird... (wieso auch immer...schon oft gehört. .wegen Gesundheit von Mama u kind...) Ist dies dann auch anfechtbar? Denn in diesem beruf is ja nich von Anfang an von einem bv auszugehen ...hoffe ihr versteht wie ich das meine ...ich finde es komisch das es bei unbefristeten Verträgen egal ist und bei befristeten nicht. Sollte die schwangere dann ein bv bekommen vom Arzt obwohl sie nichts für kann. .dann is der dann anfechtbar oder wie? Interessiert mich mal ...wie das gemeint ist. Vielen dank...Sorry War etwas viel

von ChristinBLN am 19.06.2016, 17:35



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Hallo, wenn man den Vertrag unterzeichnet, muss man die Schwangerschaft nicht mitteilen. Es sei denn, man arbeitet zB als Model und kann gar nicht antreten Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.06.2016



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Anders verhält es sich dagegen beim Abschluss von befristeten Verträgen. Hier wird von der Rechtsprechung und Literatur noch immer grundsätzlich eine Offenbarungspflicht der Schwangerschaft bei Vertragsschluss bejaht, vor allem auch dann, wenn die Tätigkeit von Anfang an wegen eines Beschäftigungsverbots nicht ausgeübt werden kann.....also is es so gemeint das es Berufe sind wo man bei ner Schwangerschaft sofort ein bv bekommt?!

von ChristinBLN am 19.06.2016, 17:56



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Auch hier hat die Schwangere eine Offenlegungspflicht. Sie kann sich nicht auf eine Stelle als Zahnärztin oder Tierärztin etc. bewerben und einen Arbeitsvertrag unterzeichnen, wenn ihr von vornherein klar ist dass sie diese Tätigkeit die ganze Schwangerschaft und sogar Stillzeit über nicht ausüben darf. Sofern sie von der Schwangerschaft weiß. Bei Zahnärztinnen und Tierärztinnen würde sofort ein generelles BV greifen. Damit würde der Arbeitgeber geschädigt werden.

Mitglied inaktiv - 19.06.2016, 18:11



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Japp so verstehe ich das aus m..wie sieht es mit anderen berufen aus die nicht so ein "Risiko " haben ...wie zb ...büro....oder verkäufer...besteht da auch ne offenbarungspflicht? Da muss ja von Anfang an kein bv ausgesprochen werden

von ChristinBLN am 19.06.2016, 18:16



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

In Berufen in denen man auch als Schwangere arbeiten kann, muss man seine Schwangerschaft nicht angeben. Es kommt in der Praxis meist nicht gut an, wenn es sich später herausstellt dass man schon bei der Einstellung schwanger war, aber das ist eine andere Frage.

Mitglied inaktiv - 19.06.2016, 18:50



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Danke uriah also wenn dee betragen befristet ist und der beruf wegen einer schwangeschaft nich relegant ist, hat man keine offenbarungspflicht...richtig verstanden?....darf ich fragen warum du dich sogar auskennst? Du beantwortest hier ja sehr sehr viele fragen.find ich klasse das du hier vielen helfen willst

von ChristinBLN am 19.06.2016, 18:57



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Die Offenbarungspflicht besteht m.E. seit 2003 nicht mehr. Das BAG hat seien Rechtsprechung entsprechend der Rechtsprechung des EUGH korrigiert: Zunächst für unbefristete Verträge, später auch für befristete Verträge: http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_BAG_SchwangerschaftsFrage_06_02_2003_2AZR621_01.html Befristete Verträge: EuGH NZA 2001, 1241 Mittlerweile gelten wohl keine Ausnahmen mehr: http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/arbeitsrecht/anfechtung-des-arbeitsvertrags-der-schwangeren-schwangerschaftsvertretung.html

von Behnke am 19.06.2016, 19:06



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Eine Rechtspflicht zur unverzüglichen Mitteilung durch die schwangere Arbeitnehmerin besteht dann, wenn berechtigte Arbeitgeberinteressen berührt sind. Dies ist bei Beschäftigungsverboten im Sinn der §§ 4, 8 MuSchG der Fall. Dann besteht sogar die Gefahr, dass sie sich bei unterlassener Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber schadensersatzpflichtig macht. http://dbv-gewerkschaft.info/wp-content/uploads/2015/06/Offenbarungspflichten_Arbeitnehmer.pdf

Mitglied inaktiv - 19.06.2016, 21:16



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Da steht jetzt nichts wiedersprüchliches drin. Es wird bestätigt, dass im Vorstellungsgespräch nicht nach einer Ss gefragt werden darf und es keine Offenbarungspflicht besteht. Laut EUGH für jegliches Beschäftigungsverhältnis, für befristete gibt es nur noch kein BAG Urteil. Was in diesem Dokument Thematisiert wird ist die Offenbarungspflicht einer Ss in einem bestehendem Arbeitsverhältnis. Das habe ich auch nicht verneint. Das es ja auch für dir schwangere von Bedeutung ist, da das MuSchG bzw die BV ansonsten keine Anwendung finden können, wenn der AG nichts weis.

von Behnke am 19.06.2016, 22:20



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Wenn das Vorliegen einer bestehenden Schwangerschaft die Tätigkeit von vorherein ausschließt (wegen eines notwendigen Beschäftigungsverbotes), darf die Schwangerschaft auch im Vorstellungsgespräch nicht verschwiegen werden. (siehe § 8 (1) AGG) https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/schwangerschaft-offenbarungspflicht-im-vorstellungsgespraech/ In dem obigen Fall geht es der Bewerberin einzig und allein um die geldwerten Vorteile (BV und nachher Elternzeit), eine Absicht zu arbeiten liegt auf längere Zeit nicht vor. So etwas schädigt den Arbeitgeber und ist als Rechtsmißbrauch zu werten. Voraussetzung für eine Arbeitsvertrag muss immer sein, seine Arbeitsleistung prinzipiell anzubieten

Mitglied inaktiv - 20.06.2016, 06:53



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Die von Ihnen dargelegte Ausnahme nach § 8 (1) AAG bezieht sich ausschließlich auf den konkreten Fall, dass eine Stelle für eine Schwangerschaftsvertretung ausgeschrieben ist und sich hier keine eine Schwangere, welche sich auf diese Stelle bewirbt nicht die Ss verschweigen darf. Weil der AG gerade diese spezielle Stelle nicht mit einer Schwangeren besetzen kann. Also eine ganz spezielle Ausnahme. Aber auch diese Ausnahme scheint mir nicht mehr zu 100% zu bestehen, wenn man folgendes Urteil beachtet: http://www.aufrecht.de/beitraege-unserer-anwaelte/arbeitsrecht/anfechtung-des-arbeitsvertrags-der-schwangeren-schwangerschaftsvertretung.html Ansonsten bestätigt ja der von Ihnen aufgezeigte Link ja genau die von mir aufgezeigte Rechtslage: Ja, es gab früher eine Offenbarungspflicht, welche aber mittlerweile durch eine aktuellere Rechtsprechung des BAG und EUGH negiert wird, Sowohl für unbefristete Arbeitsverhältnisse (BAG) und befristete Arbeitsverhältnisse (EUGH) und auch die letzte bestehende Ausnahme scheint nicht mehr länger Bestand zuhaben, worauf das o.g. Urteil hinweist. Recht gebe ich Ihnen in Bezug auf ein dauerhaftes BV und Bewerbung auf eine Stelle für eine Schwangerschaftsvertretung, hier gab es noch kein entsprechendes Urteil, welches mir bekannt ist.

von Behnke am 20.06.2016, 07:32



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Es würde also auf einen Rechtsstreit hinauslaufen, der geschädigte Arbeitgeber würde seine Schadensersatzansprüche geltend machen müssen, das Vertrauensverhältnis wäre erheblich beschädigt und das Arbeitsklima ginge gegen "jenseits von gut und böse". Dann könnte man abwarten, wie das Urteil ausfiele. Ist es das was man raten sollte?

Mitglied inaktiv - 20.06.2016, 10:29



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Arbeitsklima kann man natürlich nicht sagen, wenn gar nicht gearbeitet wird. Erfahrungsgemäß kann ich sagen, dass selbst der sanfteste AG dann in einen Wutausbruch verfällt, wenn er sich mit dem Fall beschäftigen muss und die beiden Parteien in so einem Fall nicht in der Lage sind, selbst die einfachsten Dinge miteinander zu kommunizieren. Das läuft dann alles nur noch über Anwälte. Das ist auch nicht gerade gesund für eine werdende Mutter, von der der Gesetzgeber ja Gefährdungen fernhalten möchte. Für den Verlierer und/oder für beide kann das am Ende viel Geld und Nerven kosten.

Mitglied inaktiv - 20.06.2016, 10:33



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Das muss man natürlich trennen. Dass jegliche arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen sich auch auf das das zwischenmenschliche Verhältnis niederschlagen, bestreitet niemand. Aber es ging hier ja um die rechtliche Bewertung und hier gilt, dass die Offenbarungspflicht bis auf die eine erwähnte Ausnahme nicht mehr besteht, das BAG und der EUGH haben die bisherige Rechtsprechung korrigiert. Und ja, natürlich sollte man sich auch selbst aktiv um ein gutes Arbeitsklima bemühen, aber wenn es um seine Recht geht, sollte Frau wissen was rechtens ist. Schwangere würden ohne diese umfangreichen Schutzvorschriften wesentlich öfters diskriminiert, in Form von Nichteinstellung. Dies ist auch der Grund warum damals das Bundesverfassungsgericht geurteilt hatte, das U2-Umlageverfahren auf alle Unternehmen ausgeweitet werden muss (vorher waren Großunternehmen ausgenommen): Es sollen dem einzelnem Unternehmen keine Kosten durch schwangerschaftsbedingte BV entstehen, welche Unternehmen von der generellen Einstellung von Freuen im gebärfähigen Alter abhalten könnten. es geht hier um die Beseitigung von Diskriminierungsachverhalten. Bezgl. der rechtlichen Einordnung stützen die von Ihnen geposteten Links ja die Hinweise auf ein nur noch auf wenige Ausnahmen eingeschränkte Offenbarungspflicht.

von Behnke am 20.06.2016, 13:46



Antwort auf: Beschäftigungsverbot

Durch das U2-Umlageverfahren entstehen dem Arbeitgeber zwar keine LOHN-kosten durch schwangerschaftsbedingte BV, jedoch sind Schwangere signifikant häufiger im Krankenstand und die übrigen Mehrkosten werden auch nicht erstattet, das sind Personalwiederbeschaffungskosten, ggf. Umsatzeinbußen, Einarbeitungszeiten für neues Personal usw. Nach wie vor hat also der AG mit ganz erheblichen Nachteilen durch Schwangerschaften zu rechnen, und das umso mehr, je mehr Frauen diese rechtlichen Grauzonen und Schlupflöcher ausnutzen. Wer also möchte, dass Frauen nicht ihrer Schwangerschaften wegen allgemein diskrimiert werden, sollte sich so anständig verhalten, dass er seinem Arbeitgeber gegenüber fair auftritt. Es gibt Frauen die fair und loyal im Arbeitsverhältnis stehen, deren Ausscheiden bedauert wird, und es gibt leider auch eine Zahl von Frauen, die es schamlos ausnutzen und dem AG das Leben schwer machen, indem sie das Schwangerschaftsattest als Urlaubsschein ansehen und sich nicht länger zum Arbeiten verpflichtet sehen. So weit sollte aber das Mutterschutzrecht nicht gehen, und so war es auch nicht gedacht.

Mitglied inaktiv - 20.06.2016, 16:07



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