Nebentätigkeit in der Elternzeit bei anderen AG

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Nebentätigkeit in der Elternzeit bei anderen AG

Guten Abend Frau Bader, seit der Geburt meiner Tochter im Juli 2012 befinde ich mich in der Elternzeit, die noch bis zum Juli 2014 läuft. Während der Schwangerschaft wurde das Büro, in dem ich 10 Jahren gearbeitet habe, geschlossen. Ich wurde bis zum Beginn des Mutterschutzes freigestellt. Da es sich bei diesem Büro um eine Niederlassung gehandelt hat und der Hauptsitz meines AG knapp 500 km entfernt liegt, ist ein Wiedereinstieg in dieser Firma für mich nicht möglich. Ich werde daher zum Ende meiner Elternzeit auch eine Kündigung bekommen. Nun hätte ich evtl. die Möglichkeit, einige Stunden in einer anderen Firma (andere Branche) arbeiten zu gehen. Muss ich unter den o.g. Umständen meinen AG über diese Nebentätigkeit informieren bzw. um Erlaubnis fragen? Da sich mein bisheriger AG gegenüber meinen Kollegen sehr unfair verhalten hat, möchte ich ihm keinen Anlass geben, mich fristlos zu kündigen, da ich mir den Kampf um eine Abfindung nicht noch schwerer machen möchte. Elterngeld bekomme ich keines mehr. Vielen Dank und viele Grüße kattl79

von kattl79 am 26.08.2013, 22:45



Antwort auf: Nebentätigkeit in der Elternzeit bei anderen AG

Hallo, Sie müssen fragen, er darf aber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen Liebe Grüsse NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.08.2013



Antwort auf: Nebentätigkeit in der Elternzeit bei anderen AG

Du MUSST das schriftliche Einverständnis Deines Arbeitgebers haben um eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausüben zu dürfen. Dein Arbeitgeber kann dies aber nur in seltenen Fällen verweigern (z.B. direkte Konkurrenz). Dein Arbeitgeber kann Dich z.B. aber nicht direkt und auch nicht zum Ende der Elternzeit kündigen (es sei denn das Gewerbeaufsichtsamt stimmt dem zu, wovon ich nicht ausgehe, da man Dich dann nicht unter Lohnfortzahlung in der Schwangerschaft freigestellt hätte, sondern die Kündigung direkt da versucht hätte). Dein Arbeitgeber kann Dich am 1. Arbeitstag unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist kündigen. Wenn Du in Deinem Vertrag Deinen alten Arbeitsort fest fixiert hast, dann bleibt ihm letztlich wahrscheinlich nur Dich wirklich am 1. Arbeitstag zu kündigen und Dich erneut freizustellen. Biete ihm doch ggf. an mit einer entsprechenden Abfindung bereits zum Ende der EZ einen Aufhebungsvertrag zu schließen (inkl. Erlaubnis in der EZ bereits bei anderen Arbeitgebern arbeiten zu dürfen) und bemühe Dich bereit jetzt um Arbeit für nach der EZ. Dann ist der Arbeitgeber diese Sorge schon mal los - was für ihn sicherlich auch ein Anreiz ist .... LG Sabine

Mitglied inaktiv - 27.08.2013, 08:07



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